Zollgesetz|第 50 條|Kapitel III: Zollbegünstigungen|Gesetz|In Kraft
第 三 章/第 一 節|財政部 / 關務署|v113.01.03
Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11
Eingeführte Waren sind unter einem der folgenden Umstände von Zöllen befreit: 1. Wenn sie während des Transports im Ausland oder beim Entladen durch Verlust, Verderb oder Beschädigung wertlos geworden sind und dies bei der Einfuhr der Zollbehörde erklärt wird. 2. Wenn sie nach dem Entladen und vor der Beschau und Freigabe durch Naturkatastrophen, Ereignisse oder höhere Gewalt Verlust oder Beschädigung erlitten haben und wertlos geworden sind. 3. Wenn sie bei der Zollbeschau bereits zerbrochen, undicht, beschädigt oder verdorben und dadurch wertlos sind und dies nicht auf unsorgfältige Verwahrung durch Lagerverwalter oder an den Waren beteiligte Personen zurückzuführen ist. 4. Wenn der Zollschuldner vor der Freigabe durch die Zollbehörde die Rücksendung zur Ausfuhr beantragt und die Zollbehörde dies genehmigt. 5. Wenn vor der Beschau und Freigabe durch die Zollbehörde aufgrund der Beschaffenheit der Waren ein natürlicher Schwund eingetreten ist und die Zollbehörde die Richtigkeit des Schwunds festgestellt hat.