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Zollgesetz - Artikel 95

Zollgesetz|第 95 條|Kapitel VI: Vollstreckung|Gesetz|In Kraft

第 六 章|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Die folgenden nach diesem Gesetz zu entrichtenden oder nachzuentrichtenden Beträge werden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach fristsetzender Zahlungsaufforderung bei Nichtzahlung nach Fristablauf nach dem Gesetz zur Zwangsvollstreckung überwiesen: 1. Zölle, Säumniszuschläge, Gebühren für verspätete Anmeldung und Zinsen. 2. Nach diesem Gesetz verhängte Geldbußen. 3. Kosten, die für die Behandlung, den Verkauf oder die Vernichtung von Waren erforderlich sind, wenn kein Verkaufserlös zum Abzug vorhanden ist oder dieser für den Abzug nicht ausreicht; dies gilt jedoch nur, wenn der Zollschuldner vor der Behandlung benachrichtigt wurde. 4. Der nach diesem Gesetz nachzufordernde Warenwert. Hat der Zollschuldner Einwände gegen die Zahlung der in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Beträge, finden die Artikel 45 bis 47 entsprechende Anwendung. Hat der Zollschuldner hinsichtlich der nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 zu entrichtenden oder nachzuentrichtenden Beträge gemäß Artikel 45 eine Nachprüfung beantragt, kann er unter Stellung einer angemessenen Sicherheit die vorläufige Aussetzung der Überweisung zur Zwangsvollstreckung beantragen. Wurde jedoch bereits gemäß Artikel 45 eine angemessene Sicherheit gestellt, um die Freigabe der Waren zu beantragen, ist keine weitere Sicherheit zu stellen. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zu entrichtenden oder nachzuentrichtenden Zölle sind vorrangig vor gewöhnlichen Forderungen zu befriedigen. Hat der Zollschuldner vor Inkrafttreten der am 26. April 2022 geänderten Vorschriften dieses Gesetzes gegen eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 4 Nachprüfung beantragt, wird weiterhin nach dem Nachprüfungsverfahren verfahren.

Strafbestimmung

Die folgenden nach diesem Gesetz zu entrichtenden oder nachzuentrichtenden Beträge werden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach fristsetzender Zahlungsaufforderung bei Nichtzahlung nach Fristablauf nach dem Gesetz zur Zwangsvollstreckung überwiesen: 1. Zölle, Säumniszuschläge, Gebühren für verspätete Anmeldung und Zinsen. 2. Nach diesem Gesetz verhängte Geldbußen. 3. Kosten, die für die Behandlung, den Verkauf oder die Vernichtung von Waren erforderlich sind, wenn kein Verkaufserlös zum Abzug vorhanden ist oder dieser für den Abzug nicht ausreicht; dies gilt jedoch nur, wenn der Zollschuldner vor der Behandlung benachrichtigt wurde. 4. Der nach diesem Gesetz nachzufordernde Warenwert. Hat der Zollschuldner Einwände gegen die Zahlung der in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Beträge, finden die Artikel 45 bis 47 entsprechende Anwendung. Hat der Zollschuldner hinsichtlich der nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 zu entrichtenden oder nachzuentrichtenden Beträge gemäß Artikel 45 eine Nachprüfung beantragt, kann er unter Stellung einer angemessenen Sicherheit die vorläufige Aussetzung der Überweisung zur Zwangsvollstreckung beantragen. Wurde jedoch bereits gemäß Artikel 45 eine angemessene Sicherheit gestellt, um die Freigabe der Waren zu beantragen, ist keine weitere Sicherheit zu stellen. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zu entrichtenden oder nachzuentrichtenden Zölle sind vorrangig vor gewöhnlichen Forderungen zu befriedigen. Hat der Zollschuldner vor Inkrafttreten der am 26. April 2022 geänderten Vorschriften dieses Gesetzes gegen eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 4 Nachprüfung beantragt, wird weiterhin nach dem Nachprüfungsverfahren verfahren.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Zollgesetz

  • Zollgesetz - Artikel 91(第 91 條)
  • Zollgesetz - Artikel 96(第 96 條)