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Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 3

Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen|第 3 條|Allgemeine Bestimmungen|Verordnung|In Kraft

財政部 / 關務署|v113.11.13

Inkrafttreten: 2026-03-01|Zuletzt geändert: 2026-02-23

Inhalt

Der Begriff Seefracht-Expresssendungen im Sinne dieser Vorschriften bezeichnet Waren, deren Besorgung und Zustellung von Seefracht-Expressunternehmen übernommen wird und deren Zollabfertigung in einer Sonderzone für Seefracht-Expresssendungen erfolgt. Die folgenden Waren dürfen in einer Sonderzone für Seefracht-Expresssendungen nicht zollabgefertigt werden: 1. Gegenstände, deren Einfuhr nach dem Zollgesetz verboten ist, kontrollierte Waren, Gegenstände, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, eingeführte frische Agrar-, Fischerei- und Tierhaltungsprodukte, lebende Pflanzen, geschützte wildlebende Tiere und Pflanzen sowie daraus hergestellte Produkte. 2. Waren mit einem Bruttogewicht von mehr als siebzig Kilogramm je Stück oder Sack. 3. Eingeführte Waren, die in nicht geschlossenen Containern befördert werden. Einfuhr- und Ausfuhr-Seefracht-Expresssendungen müssen sämtlich durch Röntgengeräte geprüft werden. Dies gilt nicht für Waren, deren Beschaffenheit für eine Röntgenprüfung ungeeignet ist und für die die Zollbehörde eine Genehmigung erteilt hat.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen

  • Zollgesetz - Artikel 96(第 96 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 4(第 4 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 1(第 1 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 2(第 2 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 5(第 5 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 5-1(第 5-1 條)