Zurück zur Liste

Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug - Artikel 4

Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug|第 4 條|Zivilsachen|Gesetz|In Kraft

第 一 章|院本部|v1.0

Zuletzt geändert: 2010-05-26

Inhalt

Ist nach diesem Gesetz das Recht des Wohnsitzes einer Partei anzuwenden und hat die Partei mehrere Wohnsitze, gilt das Recht des Wohnsitzes, zu dem die engste Verbindung besteht. Ist der Wohnsitz einer Partei unbekannt, gilt das Recht ihres Aufenthaltsortes. Hat die Partei mehrere Aufenthaltsorte, gilt das Recht des Aufenthaltsortes, zu dem die engste Verbindung besteht; ist der Aufenthaltsort unbekannt, gilt das Recht ihres gegenwärtigen Ortes.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug - Artikel 1(第 1 條)
  • Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug - Artikel 2(第 2 條)
  • Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug - Artikel 3(第 3 條)
  • Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug - Artikel 5(第 5 條)
  • Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug - Artikel 6(第 6 條)