Feuerwehrgesetz|第 15-3 條|Brandschutz|Gesetz|In Kraft
第 二 章|內政部|v1.0
Inkrafttreten: 2025-06-01|Zuletzt geändert: 2024-11-29
Hersteller oder Importeure von Behältern für verflüssigtes Erdölgas (im Folgenden: Behälter) haben bei der zentralen zuständigen Behörde eine Bauartzulassung zu beantragen; erst nach Erteilung einer Bauartzulassungsbescheinigung dürfen sie eine Einzelzulassung beantragen. Behälter dürfen erst verkauft werden, nachdem sie nach der Einzelzulassung gemäß dem vorstehenden Absatz als konform anerkannt und mit einer Konformitätskennzeichnung versehen worden sind. Die Vorschriften über die Behälter nach Absatz 1, insbesondere über die Voraussetzungen, das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen für Zulassungsanträge der Hersteller oder Importeure, die Erteilung und Erneuerung der Zulassungsbescheinigung, die Gültigkeitsdauer, Änderungen, die Rücknahme, den Widerruf, die Verlängerung, die Aussetzung der Erteilung von Konformitätskennzeichnungen, die Erstellung, Aufbewahrung und Meldung von Daten über Verkaufsadressaten sowie sonstige einzuhaltende Angelegenheiten, werden von der zentralen zuständigen Behörde festgelegt. Die Normen für die Behälter nach Absatz 1, insbesondere über Spezifikationen, Bauart, Werkstoffe, Schweißvorschriften, Kennzeichen, Beschichtung, Nutzungsdauer, Zulassungsprüfungen, Chargenbestimmung, Stichprobenumfang, Beurteilung der Prüfergebnisse, Spezifikationen und Art der Anbringung von Konformitätskennzeichnungen, Behandlung nicht konformer Behälter sowie sonstige einschlägige Angelegenheiten, werden von der zentralen zuständigen Behörde bekannt gemacht. Die Bauartzulassung, Einzelzulassung und Bauartzulassungsbescheinigung nach Absatz 1, die Erteilung der Konformitätskennzeichnung nach Absatz 2 sowie die Erteilung und Erneuerung der Bauartzulassungsbescheinigung, Änderungen, die Aussetzung der Erteilung von Konformitätskennzeichnungen, Rücknahme, Widerruf und Verlängerung nach Absatz 3 können einer bei der zentralen zuständigen Behörde registrierten Fachinstitution übertragen werden. Die Kosten, die der im vorstehenden Absatz genannten Fachinstitution für die Durchführung der Bauartzulassung, Einzelzulassung, Erteilung von Konformitätskennzeichnungen, Erteilung und Erneuerung der Bauartzulassungsbescheinigung, Änderungen und Verlängerungen entstehen, trägt der Antragsteller; die Gebührentatbestände und Gebührenbeträge werden von dieser Institution der zentralen zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Vorschriften über die Fachinstitutionen nach Absatz 5, insbesondere über die Voraussetzungen für die Registrierung, Instrumente, Ausrüstung und Personal, das Verfahren, die erforderlichen Unterlagen, die Gültigkeitsdauer der Registrierungsurkunde, deren Erteilung und Erneuerung, Rücknahme, Widerruf, Änderungen, Verlängerung, die Erstellung, Aufbewahrung und Meldung von Unterlagen, die Einstellung der Geschäftsausübung sowie sonstige einzuhaltende Angelegenheiten, werden von der zentralen zuständigen Behörde festgelegt.