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Zollgesetz - Artikel 49

Zollgesetz|第 49 條|Kapitel III: Zollbegünstigungen|Gesetz|In Kraft

第 三 章/第 一 節|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Die folgenden eingeführten Waren sind zollfrei: 1. Gegenstände für den Gebrauch des Präsidenten und des Vizepräsidenten. 2. Gegenstände für den amtlichen oder persönlichen Gebrauch, die von Diplomaten und Konsularbeamten der in der Republik China ansässigen Botschaften und Konsulate anderer Staaten sowie von sonstigen diplomatisch privilegierten Einrichtungen und Personen eingeführt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit der betreffende Staat der Republik China dieselbe Behandlung gewährt. 3. Diplomatenbeutel, die von diplomatischen Einrichtungen eingeführt werden, sowie Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, die von im Ausland eingesetzten Bediensteten staatlicher Stellen bei Rückkehr nach Ablauf ihrer Amtszeit mitgeführt werden. 4. Von militärischen Behörden oder Truppen eingeführte militärische Waffen, Ausrüstung, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge und Zubehör sowie ausschließlich militärisch genutzte Materialien. 5. Hilfsgüter, die von staatlichen Stellen, gemeinnützigen Organisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen, die Hilfsmaßnahmen durchführen, eingeführt oder ihnen gespendet werden. 6. Erforderliche Gegenstände, die von öffentlichen oder privaten Schulen aller Stufen, Bildungs- oder Forschungseinrichtungen entsprechend ihrer Errichtungsart für Unterricht, Forschung oder Experimente eingeführt werden, sowie erforderliche Sportgeräte für Training und Wettkampf von Sportverbänden, die an internationalen Wettbewerben teilnehmen. Dies gilt jedoch nur für Fertigerzeugnisse. 7. Orden, Abzeichen und ähnliche Auszeichnungen, die von ausländischen Regierungen, Einrichtungen oder Organisationen gestiftet werden. 8. Amtliche und private Dokumente sowie ähnliche Gegenstände. 9. Werbematerialien und Warenmuster ohne Handelswert oder mit einem Wert unterhalb der Höchstgrenze. 10. Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen der Republik China im Ausland gefangen wurden; oder Fischereierzeugnisse, deren zurückgeführte Menge den Vorschriften des Finanzministeriums entspricht und die von ursprünglich der Republik China zugehörigen Fischereifahrzeugen im Ausland gefangen wurden, nachdem Staatsangehörige der Republik China mit staatlicher Genehmigung im Ausland in ausländische Gesellschaften investiert haben. 11. Geborgene gesunkene Schiffe, Luftfahrzeuge und deren Ausrüstung. 12. Schiffe der Republik China, die seit zwei Jahren Handel betreiben und wegen Überalters oder aus sonstigen Gründen zur Abwrackung genehmigt sind. Nicht umfasst sind jedoch Schiffsgüter, Werkzeuge, ausländische Vorräte, Kohle- und Ölvorräte und dergleichen, die nicht zu den festen Einrichtungen des Schiffsrumpfs gehören. 13. Treibstoffe und Materialien, die ausschließlich für Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstige Beförderungsmittel verwendet werden, die internationalen Handel betreiben. Bei ausländischer Staatszugehörigkeit gilt dies jedoch nur, soweit der betreffende Staat der Republik China dieselbe Behandlung gewährt. 14. Von Reisenden mitgeführtes Gepäck und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch. 15. In geringfügiger Menge eingeführte Postpakete unterhalb der Höchstgrenze. 16. Arzneimittel oder Medizinprodukte zur Seuchenbekämpfung, die von staatlichen Stellen selbst eingeführt oder ihnen gespendet werden. 17. Geräte und Gegenstände, die von staatlichen Stellen für Notfallrettung selbst eingeführt oder ihnen gespendet werden, sowie Ausrüstung, Geräte, Rettungstiere und Bedarfsgegenstände, die von Angehörigen ausländischer Rettungsteams für Notfallrettung eingeführt und mitgeführt werden. 18. Gepäck und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, die Seeleute mit Staatsangehörigkeit der Republik China und Wohnsitzregistrierung im Inland bei Rückkehr aus dem Ausland oder beim Anlanden mitführen. 19. Erforderliche Sportgeräte oder -ausrüstung für Wettkämpfe, die von staatlichen Stellen zur Ausrichtung internationaler Sportwettbewerbe selbst eingeführt oder ihnen gespendet werden. Andere eingeführte Waren als die im vorstehenden Absatz genannten sind zollfrei, wenn der zusammen berechnete Zollwert derselben Sendung unterhalb der vom Finanzministerium bekannt gemachten Höchstgrenze liegt. Dies gilt jedoch nicht bei häufiger Einfuhr oder für bestimmte vom Finanzministerium bekannt gemachte Waren. Die Vorschriften über Umfang, Warenpositionen, Menge, Höchstgrenzen, Zollabfertigungsverfahren und sonstige einzuhaltende Angelegenheiten der Zollfreiheit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 6, 9, 14, 15 und 18 sowie über die Feststellung häufiger Einfuhr im Sinne des Vorbehalts des vorstehenden Absatzes werden vom Finanzministerium festgelegt.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Zollgesetz

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