Zollgesetz|第 51 條|Kapitel III: Zollbegünstigungen|Gesetz|In Kraft
第 三 章/第 一 節|財政部 / 關務署|v113.01.03
Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11
Werden zollpflichtige eingeführte Waren als beschädigt oder hinsichtlich Spezifikation oder Qualität als nicht den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags entsprechend festgestellt und leistet der ausländische Hersteller Ersatz oder Austausch, sind die als Ersatz oder Austausch eingeführten Waren von Zöllen befreit. Dies gilt jedoch nur, wenn innerhalb eines Monats ab dem Tag nach der Einfuhr der ursprünglichen Waren ein Antrag auf Prüfung gestellt und einschlägige Nachweise vorgelegt werden und die Richtigkeit festgestellt wird. Handelt es sich bei den Waren nach dem vorstehenden Absatz um Maschinen oder Anlagen, kann der Antrag auf Prüfung innerhalb von drei Monaten ab dem Tag nach Abschluss der Installation und des Probelaufs gestellt werden. Die als Ersatz oder Austausch eingeführten Waren nach Absatz 1 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag nach der Mitteilung der Genehmigung durch die Zollbehörde zur Einfuhr anzumelden und zu befördern; soweit es aus tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann vor Ablauf der Frist bei der Zollbehörde eine Verlängerung beantragt werden, die auf sechs Monate begrenzt ist.