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Zollgesetz - Artikel 52

Zollgesetz|第 52 條|Kapitel III: Zollbegünstigungen|Gesetz|In Kraft

第 三 章/第 一 節|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Zollpflichtige Warenmuster, Gegenstände für wissenschaftliche Forschung, Versuchszwecke oder Ausstellungen, Kostüme und Requisiten von Unterhaltungstruppen, Kamera- und Produktionsausrüstung für Film- und Fernsehaufnahmen, Instrumente und Werkzeuge, die für Installation oder Reparatur von Maschinen erforderlich sind, Behältnisse zur Aufnahme von Waren, Fertigerzeugnisse, die zur Instandsetzung oder Wartung eingeführt werden, sowie sonstige vom Finanzministerium genehmigte Gegenstände sind von Zöllen befreit, wenn die ursprünglichen Waren innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag nach der Einfuhr oder vor dem vom Finanzministerium genehmigten Datum wieder ausgeführt werden. Müssen für die Waren nach dem vorstehenden Absatz aus tatsächlichen Gründen die Fristen für die Wiederausfuhr verlängert werden, ist vor Ablauf der Ausfuhrfrist schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Beifügung einschlägiger Nachweise bei der Zollbehörde des ursprünglichen Einfuhrorts die Prüfung zu beantragen; wurde die Wiederausfuhrfrist ursprünglich vom Finanzministerium genehmigt, ist der Antrag beim Finanzministerium zu stellen.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Zollgesetz

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