Gesetzliche Vorschriften

Taiwan-Zollrechtsdatenbank: Vollständige Texte zu Zollgesetz, Zolltarifgesetz, Handelsgesetz, Lebensmittelsicherheitsgesetz und weiteren Vorschriften für Import/Export. 34812 Einträge, laufend aktualisiert.

20 von 34812 gesetzlichen Vorschriften werden angezeigt

  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 957 Rechtsangelegenheiten

    Der bösgläubige Besitzer kann vom Herausgabeverlangenden nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Erstattung der notwendigen Aufwe...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 958 Rechtsangelegenheiten

    Der bösgläubige Besitzer ist zur Rückgabe der Früchte verpflichtet. Sind die Früchte verbraucht, durch sein Verschulden beschädigt oder von ihm pflich...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 959 Rechtsangelegenheiten

    Der gutgläubige Besitzer wird von dem Zeitpunkt an bösgläubiger Besitzer, in dem er sicher weiß, dass ihm kein Besitzrecht zusteht. Unterliegt der gut...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 960 Rechtsangelegenheiten

    Der Besitzer kann sich gegen Handlungen, die ihm den Besitz entziehen oder seinen Besitz beeinträchtigen, mit eigener Kraft verteidigen. Wird die bese...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 961 Rechtsangelegenheiten

    Auch die nach Artikel 942 bestimmte Person, die Herrschaft über eine Sache hat, kann die im vorstehenden Artikel bestimmten Rechte des Besitzers ausüb...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 962 Rechtsangelegenheiten

    Wird dem Besitzer der Besitz entzogen, kann er Herausgabe der besessenen Sache verlangen; wird der Besitz beeinträchtigt, kann er Beseitigung der Beei...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 963 Rechtsangelegenheiten

    Die Ansprüche des vorstehenden Artikels erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Entziehung oder Beeinträchtigung des Besitzes oder nach...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 963-1 Rechtsangelegenheiten

    Besitzen mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich, kann jeder Besitzer hinsichtlich der gesamten besessenen Sache die Rechte aus Artikel 960 oder...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 964 Rechtsangelegenheiten

    Der Besitz erlischt, wenn der Besitzer die tatsächliche Herrschaft über die Sache verliert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausübung der Herrschaft n...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 965 Rechtsangelegenheiten

    Besitzen mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich, können die einzelnen Besitzer im Umfang der Nutzung der besessenen Sache untereinander keinen B...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 966 Rechtsangelegenheiten

    Wer ein Vermögensrecht ausübt, das nicht durch Besitz an einer Sache entsteht, ist Quasibesitzer. Die Vorschriften dieses Kapitels über den Besitz fin...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 967 Rechtsangelegenheiten

    Verwandte in gerader Linie sind Blutsverwandte, von denen man abstammt oder die von einem abstammen. Seitenverwandte sind Blutsverwandte, die nicht Ve...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 968 Rechtsangelegenheiten

    Bei der Berechnung des Verwandtschaftsgrads von Blutsverwandten wird bei Verwandten in gerader Linie von der eigenen Person aufwärts oder abwärts gezä...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 969 Rechtsangelegenheiten

    Verschwägerte sind die Ehegatten von Blutsverwandten, die Blutsverwandten des Ehegatten sowie die Ehegatten der Blutsverwandten des Ehegatten.

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 970 Rechtsangelegenheiten

    Linie und Grad der Schwägerschaft werden wie folgt berechnet: 1. Beim Ehegatten eines Blutsverwandten nach Linie und Grad seines Ehegatten. 2. Beim Bl...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 971 Rechtsangelegenheiten

    Das Schwägerschaftsverhältnis erlischt durch Scheidung; dasselbe gilt bei Aufhebung der Ehe.

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 972 Rechtsangelegenheiten

    Ein Verlöbnis ist von den männlichen und weiblichen Parteien persönlich zu schließen.

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 973 Rechtsangelegenheiten

    Männer und Frauen, die das siebzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen kein Verlöbnis schließen.

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 974 Rechtsangelegenheiten

    Schließt ein Minderjähriger ein Verlöbnis, bedarf er der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 975 Rechtsangelegenheiten

    Aus einem Verlöbnis kann keine zwangsweise Erfüllung verlangt werden.

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