Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug|第 1 條|Zivilsachen|Gesetz|In Kraft
第 一 章|院本部|v1.0
Zuletzt geändert: 2010-05-26
In Zivilsachen mit Auslandsbezug gelten, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, die Vorschriften anderer Gesetze; enthalten auch andere Gesetze keine Bestimmungen, gelten Rechtsgrundsätze.