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Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug - Artikel 2

Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug|第 2 條|Zivilsachen|Gesetz|In Kraft

第 一 章|院本部|v1.0

Zuletzt geändert: 2010-05-26

Inhalt

Ist nach diesem Gesetz das Heimatrecht einer Partei anzuwenden und besitzt die Partei mehrere Staatsangehörigkeiten, bestimmt sich ihr Heimatrecht nach der Staatsangehörigkeit, zu der die engste Verbindung besteht.

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