Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug|第 2 條|Zivilsachen|Gesetz|In Kraft
第 一 章|院本部|v1.0
Zuletzt geändert: 2010-05-26
Ist nach diesem Gesetz das Heimatrecht einer Partei anzuwenden und besitzt die Partei mehrere Staatsangehörigkeiten, bestimmt sich ihr Heimatrecht nach der Staatsangehörigkeit, zu der die engste Verbindung besteht.