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Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug - Artikel 5

Gesetz über die Anwendung des Rechts in Zivilsachen mit Auslandsbezug|第 5 條|Zivilrecht|Gesetz|In Kraft

第 一 章|院本部|v1.0

Zuletzt geändert: 2010-05-26

Inhalt

Ist nach diesem Gesetz das Heimatrecht einer Partei anzuwenden und weist das innerstaatliche Recht dieses Staates aufgrund des Gebiets oder anderer Faktoren Unterschiede auf, so bestimmt sich das anzuwendende Recht nach den Vorschriften dieses Staates über die Rechtsanwendung; sind die Vorschriften dieses Staates über die Rechtsanwendung unklar, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden, zu dem die engste Beziehung zur Partei besteht.

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