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Zollgesetz - Artikel 20

Zollgesetz|第 20 條|Kapitel II: Verfahren der Zollabfertigung|Gesetz|In Kraft

第 二 章/第 一 節|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Für die Ein- und Ausfuhrabfertigung von Beförderungsmitteln, die Personen oder Waren befördern, sind das Frachtmanifest, die Liste der Reisenden und des Servicepersonals sowie sonstige für die Ein- und Ausfuhr erforderliche einschlägige Unterlagen vom Verantwortlichen des Beförderungsmittels oder vom Beförderungsunternehmen, dem das Beförderungsmittel angehört, der Zollbehörde anzumelden. Der Verantwortliche des Beförderungsmittels im Sinne des vorstehenden Absatzes ist bei Schiffen der Kapitän, bei Luftfahrzeugen der Luftfahrzeugführer, bei Zügen der Zugführer und bei sonstigen Beförderungsmitteln die Person, die die tatsächliche Gewalt über das Beförderungsmittel ausübt. Beförderungsunternehmen, denen Beförderungsmittel gehören, mit denen Geschäfte nach Absatz 1 betrieben werden, haben bei der Zollbehörde die Registrierung zu beantragen und eine Sicherheitsleistung zu entrichten. Die Vorschriften über die Ein- und Ausfuhrabfertigung, die Durchführung von Beförderungsgeschäften, die Verwaltung der Zollabfertigungsangelegenheiten durch den Verantwortlichen des Beförderungsmittels oder das Beförderungsunternehmen sowie über die vom Beförderungsunternehmen zu erfüllenden Qualifikationen und Bedingungen, den Betrag und die Art der Sicherheitsleistung, das Antragsverfahren, die Registrierung und deren Änderung, die Beantragung und Erneuerung von Bescheinigungen und sonstige einzuhaltende Angelegenheiten werden vom Finanzministerium festgelegt.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Zollgesetz

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