Zurück zur Liste

Gesetz zur Bestrafung des Schmuggels - Artikel 3

Gesetz zur Bestrafung des Schmuggels|第 3 條|Staatsanwaltschaft|Gesetz|In Kraft

法務部|v1.0

Zuletzt geändert: 2012-06-13

Inhalt

Wer Schmuggelwaren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befördert, verkauft oder verbirgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1.500.000 Neuen Taiwan-Dollar bestraft; die Geldstrafe kann auch zusätzlich verhängt werden. Der Versuch nach dem vorstehenden Absatz ist strafbar.

Strafbestimmung

Wer Schmuggelwaren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befördert, verkauft oder verbirgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1.500.000 Neuen Taiwan-Dollar bestraft; die Geldstrafe kann auch zusätzlich verhängt werden. Der Versuch nach dem vorstehenden Absatz ist strafbar.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Gesetz zur Bestrafung des Schmuggels

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Gesetz zur Ahndung des Schmuggels - Artikel 1(第 1 條)
  • Gesetz zur Bestrafung des Schmuggels - Artikel 2(第 2 條)
  • Gesetz zur Bestrafung des Schmuggels - Artikel 4(第 4 條)
  • Gesetz zur Bestrafung des Schmuggels - Artikel 5(第 5 條)
  • Gesetz zur Bestrafung des Schmuggels - Artikel 6(第 6 條)