Gesetz zur Bestrafung des Schmuggels|第 3 條|Staatsanwaltschaft|Gesetz|In Kraft
法務部|v1.0
Zuletzt geändert: 2012-06-13
Wer Schmuggelwaren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befördert, verkauft oder verbirgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1.500.000 Neuen Taiwan-Dollar bestraft; die Geldstrafe kann auch zusätzlich verhängt werden. Der Versuch nach dem vorstehenden Absatz ist strafbar.
Wer Schmuggelwaren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befördert, verkauft oder verbirgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1.500.000 Neuen Taiwan-Dollar bestraft; die Geldstrafe kann auch zusätzlich verhängt werden. Der Versuch nach dem vorstehenden Absatz ist strafbar.