Gesetz zum Schutz der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen|第 2 條|Sozial- und Familienwesen|Gesetz|In Kraft
第 一 章|衛生福利部|v1.0
Zuletzt geändert: 2025-08-01
Die in diesem Gesetz bezeichneten zuständigen Behörden sind auf zentraler Ebene das Ministerium für Gesundheit und Wohlfahrt, in Sondergemeinden die Regierungen der Sondergemeinden und in Landkreisen (Städten) die Regierungen der Landkreise (Städte). Die in diesem Gesetz bestimmten Angelegenheiten werden, soweit sie die Aufgabenbereiche zuständiger Fachbehörden betreffen, von den jeweiligen Fachbehörden wahrgenommen. Die Aufteilung der Befugnisse und Zuständigkeiten der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten zuständigen Behörden und Fachbehörden ist wie folgt: 1. Zuständige Behörden: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten der einschlägigen Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Wahrung ihrer Persönlichkeit, wirtschaftliche Sicherheit, Betreuung und Unterstützung sowie Möglichkeiten zu einem unabhängigen Leben. 2. Gesundheitsbehörden: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten der einschlägigen Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Feststellung der Behinderung, Gesundheits- und medizinische Versorgung, medizinische Rehabilitation sowie Forschung und Entwicklung von Hilfsmitteln. 3. Bildungsbehörden: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten der einschlägigen Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Wahrung ihrer Bildungsrechte und -interessen, ausgewogene Zuweisung von Bildungsressourcen und Einrichtungen sowie Ausbildung von Fachkräften für Dienstleistungen. 4. Arbeitsbehörden: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten der einschlägigen Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsförderung und -schutz, Arbeitsrechte sowie Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. 5. Behörden für Bauwesen, öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten der einschlägigen Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Gesamtplanung von Wohnraum, öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Einrichtungen sowie einer barrierefreien Lebensumgebung. 6. Verkehrsbehörden: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten der einschlägigen Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Kommunikation im täglichen Leben, öffentliche Verkehrsmittel, Verkehrseinrichtungen und öffentliche Parkplätze. 7. Finanzbehörden: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten der einschlägigen Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen, Wohlfahrtseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und geschützten Werkstätten, insbesondere Steuervergünstigungen und -befreiungen. 8. Finanzaufsichtsbehörden: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten der Dienstleistungen von Finanzinstituten für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Finanzdienstleistungen, gewerbliche Versicherungen und Vermögenstreuhand. 9. Justizbehörden: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten der einschlägigen Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Schutz von Menschen mit Behinderungen als Opfer von Straftaten, Resozialisierungshilfe für Strafgefangene und Verbesserung der Unterbringungsumgebung. 10. Polizeibehörden: Planung, Förderung und Aufsicht betreffend den Schutz der persönlichen Sicherheit von Menschen mit Behinderungen und die Suche nach vermissten Menschen mit Behinderungen. 11. Sportbehörden: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten der Sportaktivitäten von Menschen mit Behinderungen, Sportstätten und Anlagen sowie spezieller Sporthilfsmittel. 12. Kulturbehörden: Planung, Förderung und Aufsicht betreffend die Bereicherung des geistigen Lebens von Menschen mit Behinderungen und ihre Teilnahme an Kunst- und Kulturaktivitäten. 13. Behörden für Beschaffungsvorschriften: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen betreffend die Beschaffung gemeinnütziger Produkte und Dienstleistungen von Menschen mit Behinderungen. 14. Kommunikations- und Rundfunkbehörden: Planung, Förderung und Aufsicht in Angelegenheiten barrierefreier Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme, von Internetplattformen sowie der diskriminierungsfreien Übertragung von Kommunikations- und Rundfunkinhalten für Menschen mit Behinderungen. 15. Behörden für wissenschaftlich-technische Forschungsangelegenheiten: zuständig für Forschung und Entwicklung unterstützender Technologien für Menschen mit Behinderungen, technische Forschung, Transfer, Anwendung und Förderung. 16. Wirtschaftsbehörden: zuständig für die Festlegung nationaler Normen für Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen, die Förderung der Industrie sowie Planung und Förderung der Kommerzialisierung von Produkten. 17. Sonstige Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen werden von den jeweils zuständigen Fachbehörden nach Maßgabe ihrer Befugnisse geplant und durchgeführt.