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Gesetz zum Schutz der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen - Artikel 6

Gesetz zum Schutz der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen|第 6 條|Soziales und Familie|Gesetz|In Kraft

第 一 章|衛生福利部|v1.0

Zuletzt geändert: 2025-08-01

Inhalt

Bei Entgegennahme eines Antrags einer Person mit Behinderung auf Begutachtung hat die zuständige Behörde der regierungsunmittelbaren Stadt oder des Kreises (der Stadt) die Angelegenheit den von der Gesundheitsbehörde bestimmten einschlägigen Einrichtungen oder den zu einem Fachteam zusammengesetzten Fachkräften zu übergeben, damit diese die Begutachtung durchführen und einen Bericht über die Begutachtung der Behinderung erstellen. Der Begutachtungsbericht nach dem vorstehenden Absatz ist spätestens innerhalb von zehn Tagen nach seiner Fertigstellung der Gesundheitsbehörde am Ort der Haushaltsregistrierung des Antragstellers zuzustellen. Die Gesundheitsbehörde hat, neben der Auszahlung der Begutachtungsgebühren, den Begutachtungsbericht spätestens innerhalb von zehn Tagen zur Bearbeitung an die zuständige Behörde der regierungsunmittelbaren Stadt oder des Kreises (der Stadt) weiterzuleiten. Die Vorschriften über die Bestimmung der Begutachtungseinrichtungen oder Fachkräfte für Behinderungen nach Absatz 1, die Qualifikationsvoraussetzungen des Begutachtungspersonals, die Einstufung des Grades der Behinderungskategorien, die Dimensionen und Standards der Begutachtung, die Begutachtungsmethoden, Instrumente, Verfahrensweisen und sonstige einzuhaltende Angelegenheiten werden von der zentralen Gesundheitsbehörde erlassen. Die Kosten für Untersuchungen, Diagnosen oder Prüfungen und andere Positionen, die zur Erbringung von Leistungen der Begutachtung von Behinderungen erforderlich sind, sind von den Gesundheitsbehörden der regierungsunmittelbaren Städte und der Kreise (Städte) im Haushalt zu veranschlagen und zu tragen; die zentrale Gesundheitsbehörde koordiniert die Gesundheitsbehörden der regierungsunmittelbaren Städte und der Kreise (Städte), um die entsprechenden Normen öffentlich bekannt zu machen. Soweit die Positionen der Begutachtung von Behinderungen nach dem vorstehenden Absatz den Leistungsvorschriften des Gesetzes über die nationale Krankenversicherung entsprechen, sind sie aus dieser Versicherung zu tragen; die Kosten nach dem vorstehenden Absatz dürfen nicht nochmals beantragt werden.

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