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Wasserversorgungsgesetz - Artikel 3

Wasserversorgungsgesetz|第 3 條|Wasserwirtschaft|Gesetz|In Kraft

第 一 章|經濟部|v1.0

Zuletzt geändert: 2026-01-05

Inhalt

Die zentrale zuständige Behörde nimmt folgende Angelegenheiten wahr: 1. Erlass von Rechtsvorschriften über Entwicklung, Betrieb, Verwaltung und Aufsicht von Wasserversorgungsunternehmen. 2. Aufstellung nationaler Entwicklungspläne für Wasserversorgungsunternehmen sowie Überwachung ihrer Durchführung. 3. Aufsicht über Wasserversorgungsunternehmen der regierungsunmittelbaren Städte sowie der Landkreise (Städte) und Anleitung dieser Unternehmen. 4. Planung und Verwaltung von Wasserversorgungsunternehmen, deren Versorgungsgebiete sich über zwei oder mehr regierungsunmittelbare Städte, Landkreise oder Städte erstrecken. 5. Abgrenzung der Versorgungsgebiete. 6. Anleitung der Wasserversorgung über Versorgungsgebiete hinweg sowie Festlegung von Durchführungsstandards und einschlägigen Maßnahmen für die Einstellung oder Beschränkung der Wasserversorgung. 7. Sonstige Angelegenheiten von nationaler Bedeutung betreffend Wasserversorgungsunternehmen.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Wasserversorgungsgesetz

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Wasserversorgungsgesetz - Artikel 1(第 1 條)
  • Wasserversorgungsgesetz - Artikel 2(第 2 條)
  • Wasserversorgungsgesetz - Artikel 4(第 4 條)
  • Gesetz über die Wasserversorgung - Artikel 5(第 5 條)
  • Gesetz über die Wasserversorgung - Artikel 6(第 6 條)