Feuerwehrgesetz|第 2 條|Feuerwehrwesen|Gesetz|In Kraft
第 一 章|內政部|v1.0
Inkrafttreten: 2025-06-01|Zuletzt geändert: 2024-11-29
Der in diesem Gesetz genannte Verwaltungsberechtigte bezeichnet eine Person, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Vertrags die tatsächliche Herrschafts- und Verwaltungsbefugnis über den jeweiligen Ort besitzt; handelt es sich um eine juristische Person, ist deren Verantwortlicher der Verwaltungsberechtigte.