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Feuerwehrgesetz - Artikel 6

Feuerwehrgesetz|第 6 條|Feuerwehrwesen|Gesetz|In Kraft

第 二 章|內政部|v1.0

Inkrafttreten: 2025-06-01|Zuletzt geändert: 2024-11-29

Inhalt

Die Inhaber der Verwaltungsbefugnis über die in diesem Gesetz bestimmten Arten von Räumlichkeiten haben für die ihrer tatsächlichen Verfügungs- und Verwaltungsmacht unterstehenden Räumlichkeiten Brandschutzausrüstungen einzurichten und instand zu halten; die Einstufung der Räumlichkeiten und die Standards für die Einrichtung von Brandschutzausrüstungen werden von der zentralen zuständigen Behörde festgelegt. Die Feuerwehrbehörden können die jeweiligen Arten von Räumlichkeiten nach dem gemäß dem vorstehenden Absatz bestimmten Gefährdungsgrad klassifiziert verwalten, prüfen und nachprüfen. Für die in Absatz 1 bestimmten Arten von Räumlichkeiten, die wegen besonderer Nutzung oder Bauweise oder wegen der Verwendung von Techniken, Bauverfahren oder Ausrüstungen mit einer den Standards nach Absatz 1 gleichwertigen oder höheren Wirksamkeit besonders sind, können konkrete Nachweise vorgelegt werden; nach Genehmigung durch die zentrale zuständige Behörde finden die Standards nach Absatz 1 ganz oder teilweise keine Anwendung. Die Inhaber der Verwaltungsbefugnis über Hotels, Einrichtungen der Altenwohlfahrt und von der zentralen zuständigen Behörde bekannt gemachte Räumlichkeiten, die nach den Standards des Absatzes 1 nicht mit automatischen Brandmeldeanlagen auszustatten sind, haben Rauchwarnmelder für Wohnräume einzurichten und instand zu halten; Vorschriften über deren Montageort, Montageweise, Verbesserungsfrist und sonstige einzuhaltende Angelegenheiten werden von der zentralen zuständigen Behörde festgelegt. Die Inhaber der Verwaltungsbefugnis über Wohnstätten, die nach den Standards des Absatzes 1 nicht mit automatischen Brandmeldeanlagen auszustatten sind, haben Rauchwarnmelder für Wohnräume einzurichten und instand zu halten; Vorschriften über deren Montageort, Montageweise, Verbesserungsfrist und sonstige einzuhaltende Angelegenheiten werden von der zentralen zuständigen Behörde festgelegt.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Feuerwehrgesetz

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 5(第 5 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 7(第 7 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 8(第 8 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 9(第 9 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 10(第 10 條)