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Feuerwehrgesetz - Artikel 7

Feuerwehrgesetz|第 7 條|Feuerwehrwesen|Gesetz|In Kraft

第 二 章|內政部|v1.0

Inkrafttreten: 2025-06-01|Zuletzt geändert: 2024-11-29

Inhalt

Die nach den Standards für die Einrichtung von Brandschutzausrüstungen in den jeweiligen Arten von Räumlichkeiten eingerichteten Brandschutzausrüstungen sind hinsichtlich Planung und Bauüberwachung von Brandschutzausrüstungsingenieuren auszuführen; Prüfung und Instandsetzung sind von Brandschutzausrüstungsingenieuren oder Brandschutzausrüstungstechnikern auszuführen. Planung, Bauüberwachung, Prüfung und Instandsetzung der Brandschutzausrüstungen nach dem vorstehenden Absatz dürfen vorläufig von vorhandenen einschlägigen Fachberufs- und Technikfachkräften oder Technikern wahrgenommen werden; diese Frist endet fünf Jahre nach Inkrafttreten der durch die Änderung dieses Gesetzes vom 30. Mai 2023 geänderten Bestimmungen. Niedergelassene Architekten und Elektroingenieure dürfen bei nichtsystemischen Brandschutzausrüstungen wie Feuerlöschern, Kennzeichnungseinrichtungen oder Notbeleuchtungsleuchten Planung, Bauüberwachung oder Prüfung und Instandsetzung durchführen und unterliegen nicht der Beschränkung des Absatzes 1. Qualifikation und Verwaltung der Brandschutzausrüstungsingenieure werden durch gesondertes Gesetz geregelt. Vor Erlass des im vorstehenden Absatz genannten Gesetzes kann die zentrale zuständige Behörde Vorschriften über die Verwaltung von Brandschutzausrüstungsingenieuren und Brandschutzausrüstungstechnikern erlassen.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Feuerwehrgesetz

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 5(第 5 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 6(第 6 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 8(第 8 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 9(第 9 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 10(第 10 條)