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Feuerwehrgesetz - Artikel 8

Feuerwehrgesetz|第 8 條|Feuerwehrwesen|Gesetz|In Kraft

第 二 章|內政部|v1.0

Inkrafttreten: 2025-06-01|Zuletzt geändert: 2024-11-29

Inhalt

Staatsangehörige der Republik China, die die Prüfung für Brandschutzausrüstungsingenieure bestanden haben und nach diesem Gesetz ein Zeugnis als Brandschutzausrüstungsingenieur besitzen, dürfen als Brandschutzausrüstungsingenieure tätig sein. Staatsangehörige der Republik China, die die Prüfung für Brandschutzausrüstungstechniker bestanden haben und nach diesem Gesetz ein Zeugnis als Brandschutzausrüstungstechniker besitzen, dürfen als Brandschutzausrüstungstechniker tätig sein. Wer die Ausstellung eines Zeugnisses als Brandschutzausrüstungsingenieur oder Brandschutzausrüstungstechniker beantragt, hat einen Antrag und Nachweise der Qualifikation vorzulegen und bei der zentralen zuständigen Behörde zur Ausstellung einzureichen.

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