Feuerwehrgesetz|第 9 條|Feuerwehrwesen|Gesetz|In Kraft
第 二 章|內政部|v1.0
Inkrafttreten: 2025-06-01|Zuletzt geändert: 2024-11-29
Die Inhaber der Verwaltungsbefugnis über die in Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Arten von Räumlichkeiten haben die Brandschutzausrüstungen nach den folgenden Bestimmungen regelmäßig zu prüfen und instand zu setzen; die Prüfungsergebnisse sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist der für den Ort der Räumlichkeiten zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen, und die zuständige Behörde kann Personal zur Nachprüfung entsenden; Gleiches gilt, wenn der Betrieb aufgegeben oder eingestellt ist. Ist jedoch das gesamte Gebäude, in dem sich die jeweiligen Räumlichkeiten befinden, nicht mehr in Nutzung, kann der Inhaber der Verwaltungsbefugnis über die Räumlichkeiten nach Vorlage an die für den Ort der Räumlichkeiten zuständige Behörde und deren prüfender Zustimmung bis zur Wiederaufnahme der Nutzung des Gebäudes von der regelmäßigen Prüfung und Instandsetzung der Brandschutzausrüstungen sowie von der Meldung der Prüfungsergebnisse befreit werden: 1. Hochhäuser, unterirdische Gebäude oder von der zentralen zuständigen Behörde bekannt gemachte Räumlichkeiten: Beauftragung einer von der zentralen zuständigen Behörde zugelassenen Fachinstitution für die Prüfung und Instandsetzung von Brandschutzausrüstungen. 2. Räumlichkeiten ab einer bestimmten Größe, die nicht unter die vorige Nummer fallen: Beauftragung eines Brandschutzausrüstungsingenieurs oder Brandschutzausrüstungstechnikers. 3. Räumlichkeiten, die nicht unter die beiden vorstehenden Nummern fallen und lediglich mit nichtsystemischen Brandschutzausrüstungen wie Feuerlöschern, Kennzeichnungseinrichtungen oder Notbeleuchtungsleuchten ausgestattet sind: Beauftragung eines Brandschutzausrüstungsingenieurs oder Brandschutzausrüstungstechnikers oder Durchführung durch den Inhaber der Verwaltungsbefugnis selbst. Vorschriften über die Gegenstände, Methoden, Maßstäbe und Häufigkeit der regelmäßigen Prüfung und Instandsetzung der Brandschutzausrüstungen in den verschiedenen Arten von Räumlichkeiten nach dem vorstehenden Absatz, einschließlich Räumlichkeiten mit aufgegebenem oder eingestelltem Betrieb, über die regelmäßige Prüfung oder Kalibrierung der für Prüfung und Instandsetzung erforderlichen Geräte und Instrumente, über Spezifikation, Ausführung, Anbringungsweise und Anbringungsort der Kennzeichnung des Abschlusses der Prüfung und Instandsetzung, über die Frist für die Entgegennahme der Meldung der Prüfungsergebnisse, über Kontrolle und Bearbeitungsweise bei Vorlage zur Prüfung, über die Kriterien für die Feststellung, dass ein gesamtes Gebäude nicht mehr genutzt wird, über die bei der Vorlage zur Prüfung beizubringenden Unterlagen sowie über sonstige einzuhaltende Angelegenheiten werden von der zentralen zuständigen Behörde festgelegt. Räumlichkeiten ab einer bestimmten Größe nach Absatz 1 Nummer 2 werden von der zentralen zuständigen Behörde bekannt gemacht. Für die in Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Fachinstitution für die Prüfung und Instandsetzung von Brandschutzausrüstungen werden Vorschriften über Qualifikation, Verfahren, vorzulegende Unterlagen und Prüfungsweise für den Antrag auf Zulassung, über Ausstellung und Neuausstellung der Zulassungsurkunde, Gültigkeitsdauer, Änderung, Widerruf, Verlängerung, Regeln für die Geschäftsausübung, Beschäftigung, Änderungen und Schulung von Brandschutzausrüstungsingenieuren und Brandschutzausrüstungstechnikern, Bereithaltung und Aufbewahrungsdauer geschäftsbezogener Unterlagen, Vorlage verschiedener Formblätter sowie sonstige einzuhaltende Angelegenheiten von der zentralen zuständigen Behörde festgelegt.