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Feuerwehrgesetz - Artikel 10

Feuerwehrgesetz|第 10 條|Feuerwehrwesen|Gesetz|In Kraft

第 二 章|內政部|v1.0

Inkrafttreten: 2025-06-01|Zuletzt geändert: 2024-11-29

Inhalt

Die Pläne der Brandschutzeinrichtungen von Gebäuden, die der öffentlichen Nutzung dienen, sind vor der Genehmigung des Baubeginns durch die zuständige Baubehörde von der Feuerwehrbehörde der Sondergemeinde, des Landkreises oder der Stadt abschließend zu prüfen. Bei Anträgen auf Vorprüfung nach Artikel 34-1 des Baugesetzes, die Brandschutzeinrichtungen von Gebäuden betreffen, hat die zuständige Baubehörde die Feuerwehrbehörde zur Vorprüfung hinzuzuziehen. Wird ein nicht der öffentlichen Nutzung dienendes Gebäude in ein der öffentlichen Nutzung dienendes Gebäude umgewandelt oder wird ein ursprünglich der öffentlichen Nutzung dienendes Gebäude in eine andere Art öffentlicher Nutzung geändert, hat die zuständige Baubehörde die Feuerwehrbehörde zur Prüfung der Pläne seiner Brandschutzeinrichtungen hinzuzuziehen.

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