Feuerwehrgesetz|第 11-1 條|Feuerwehrwesen|Gesetz|In Kraft
第 二 章|內政部|v1.0
Inkrafttreten: 2025-06-01|Zuletzt geändert: 2024-11-29
Gewerbetreibende, die flammhemmende Gegenstände oder deren Materialien herstellen, einführen, behandeln oder ausführen, haben bei einer von der zentralen zuständigen Behörde registrierten Fachinstitution eine Zertifizierung der Flammhemmleistung zu beantragen und dürfen erst nach Erlangung der Zertifizierungsurkunde bei dieser Fachinstitution die Flammhemmungskennzeichnung beantragen. Flammhemmende Gegenstände oder deren Materialien dürfen erst mit einer Flammhemmungskennzeichnung versehen werden, nachdem ihre Flammhemmleistung durch eine von der zentralen zuständigen Behörde registrierte Prüfstelle geprüft und als konform befunden wurde; die Standards für Prüfgegenstände, Methoden, Ausrüstung, Beurteilung der Ergebnisse und sonstige einschlägige Angelegenheiten der Prüfung der Flammhemmleistung werden von der zentralen zuständigen Behörde festgelegt. Die zuständige Behörde kann bei flammhemmenden Gegenständen oder deren Materialien unangekündigte Stichprobenprüfungen durchführen; Gewerbetreibende dürfen diese nicht umgehen, behindern oder verweigern. Die Vorschriften über Antragsberechtigung, Verfahren, vorzulegende Unterlagen, Prüfungsweise, Erteilung und Ersatzausstellung der Zertifizierungsurkunde, Geltungsdauer, Änderung, Löschung, Verlängerung, Spezifikationen der Flammhemmungskennzeichnung, Art der Anbringung, Verfahren zur Beantragung der Kennzeichnung, vorzulegende Unterlagen, Erteilung, Löschung, Aussetzung der Erteilung und sonstige einzuhaltende Angelegenheiten der in Absatz 1 bestimmten Zertifizierung der Flammhemmleistung werden von der zentralen zuständigen Behörde festgelegt. Die Kosten, die der in Absatz 1 bestimmten Fachinstitution für die Durchführung der Zertifizierung der Flammhemmleistung, die Herstellung sowie Erteilung und Ersatzausstellung der Flammhemmungskennzeichnung und der in Absatz 2 bestimmten Prüfstelle für die Prüfung der Flammhemmleistung entstehen, trägt der Antragsteller; die Gebührenpositionen und Gebührenbeträge werden von der jeweiligen Institution festgesetzt und der zentralen zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Vorschriften über Antragsberechtigung, Verfahren, vorzulegende Unterlagen, Prüfungsweise, Erteilung und Ersatzausstellung der Registrierungsurkunde, Geltungsdauer, Änderung, Aufhebung, Verlängerung, Normen für die Geschäftsausführung, Erstellung, Aufbewahrung und Meldung von Daten sowie sonstige einzuhaltende Angelegenheiten für die Registrierung der in Absatz 1 und Absatz 2 bestimmten Fachinstitutionen und Prüfstellen werden von der zentralen zuständigen Behörde festgelegt.