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Act
In Force
Artikel 1
Last Amended:
2018-01-31
📝 Content
Die Verwaltung von Arzneimittelangelegenheiten richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes; was in diesem Gesetz nicht geregelt ist, richtet sich nach den Bestimmungen anderer einschlägiger Gesetze. Wenn jedoch die Verordnung über die Verwaltung kontrollierter Arzneimittel Bestimmungen enthält, sind diese vorrangig anzuwenden. Arzneimittelangelegenheiten im Sinne des vorstehenden Absatzes umfassen Arzneimittel, Arzneimittelhändler, Apotheken und damit zusammenhängende Angelegenheiten.