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Artikel 6

Gesetz über das Hoheitsgebiet und angrenzende Gebiete der Republik China|第 6 條|Lokale Verwaltung|Gesetz|In Kraft

內政部|v1.0

Zuletzt geändert: 1998-01-21

Inhalt

Wenn das Hoheitsgebiet der Republik China mit dem Hoheitsgebiet benachbarter oder gegenüberliegender Staaten überlappt, ist die Grenze die Mittellinie gleichen Abstands. Bei Vorliegen einer Vereinbarung gilt diese Vereinbarung. Die in Absatz 1 genannte Mittellinie gleichen Abstands ist eine Linie, bei der jeder Punkt gleich weit von dem nächstgelegenen Punkt auf der Basislinie der Republik China und dem nächstgelegenen Punkt auf der Basislinie benachbarter oder gegenüberliegender Staaten entfernt ist.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Gesetz über das Hoheitsgebiet und angrenzende Gebiete der Republik China

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Artikel 1(第 1 條)
  • Gesetz über das Küstenmeer und die Anschlusszone der Republik China - Artikel 2(第 2 條)
  • Artikel 3(第 3 條)
  • Artikel 4(第 4 條)
  • Artikel 5(第 5 條)