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Zollgesetz - Artikel 54

Zollgesetz|第 54 條|Kapitel III: Zollbegünstigungen|Gesetz|In Kraft

第 三 章/第 一 節|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Der Zollschuldner kann zur Zollabfertigung von Waren anstelle einer Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung ein Carnet für die vorübergehende Zollabfertigung verwenden; werden diese Waren innerhalb der Gültigkeitsdauer des Carnets als ursprüngliche Waren wieder ausgeführt oder wieder eingeführt, sind sie von Zöllen befreit. Werden sie nach Fristablauf nicht wieder ausgeführt, hat die in dem Carnet angegebene Bürgschaftseinrichtung die geschuldete Steuer stellvertretend zu entrichten; werden sie nach Fristablauf wieder eingeführt, werden Zölle nach Maßgabe des Gesetzes erhoben. Die Vorschriften über den Warenumfang, für den eine Abfertigung mittels Carnet für die vorübergehende Zollabfertigung gilt, die Bürgschaftshaftung der Bürgschaftseinrichtung, Ausstellung, Verwaltung und sonstige einzuhaltende Angelegenheiten des Carnets werden vom Finanzministerium festgelegt.

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