Zollgesetz|第 56 條|Kapitel III: Zollbegünstigungen|Gesetz|In Kraft
第 三 章/第 一 節|財政部 / 關務署|v113.01.03
Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11
本條規定進口供加工外銷之原料,於該原料進口放行之翌日起一年內經財政部核准復運出口者免稅;該復運出口原料之免稅手續,應在出口日之翌日起六個月內申請辦理。本條有兩個時間要件:復運出口須在進口放行翌日起一年內並經核准,免稅手續申請則須在出口日翌日起六個月內。
Rohstoffe, die zur Verarbeitung für den Export eingeführt werden, sind zollfrei, wenn sie innerhalb eines Jahres ab dem Tag nach der Freigabe dieser Rohstoffe zur Einfuhr mit Genehmigung des Finanzministeriums wieder ausgeführt werden. Für die wiederausgeführten Rohstoffe nach dem vorstehenden Absatz ist das Zollbefreiungsverfahren innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag nach der Ausfuhr zu beantragen.
依本條第一項,進口供加工外銷之原料,於該原料進口放行之翌日起一年內,經財政部核准復運出口者,免稅。
依本條第二項,前項復運出口之原料,其免稅手續應在出口日之翌日起六個月內申請辦理。