Zurück zur Liste

Zollgesetz - Artikel 71

Zollgesetz|第 71 條|Kapitel IV: Sonderzölle|Gesetz|In Kraft

第 四 章|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Zur Bewältigung besonderer inländischer oder internationaler wirtschaftlicher Umstände sowie zur Regulierung der Warenversorgung und eines angemessenen Betriebs der Wirtschaftszweige können die auf eingeführte Waren zu erhebenden Zölle oder anzuwendenden Zollkontingente innerhalb von fünfzig Prozent der im Zolltarif für Einfuhren festgelegten Steuersätze oder Mengen erhöht oder ermäßigt werden. Bei erheblichen Preisschwankungen von Massengütern können sie jedoch innerhalb von einhundert Prozent erhöht oder ermäßigt werden. Die Dauer der Erhöhung oder Ermäßigung von Steuersätzen oder Mengen ist auf ein Jahr begrenzt. Die Warenarten, für die nach dem vorstehenden Absatz Steuersätze oder Mengen erhöht oder ermäßigt werden, der tatsächliche Umfang der Erhöhung oder Ermäßigung sowie Beginn und Ende werden vom Finanzministerium nach Beratung mit den zuständigen Behörden ausgearbeitet und dem Exekutiv-Yuan zur Genehmigung vorgelegt.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Zollgesetz

  • Zollgesetz - Artikel 69(第 69 條)
  • Zollgesetz - Artikel 84(第 84 條)
  • Zollgesetz - Artikel 67(第 67 條)
  • Zollgesetz - Artikel 68(第 68 條)
  • Zollgesetz - Artikel 70(第 70 條)
  • Zollgesetz - Artikel 72(第 72 條)