Zivilgesetzbuch|第 153 條|Rechtsangelegenheiten|Gesetz|In Kraft
第 一 章/第 一 節|法務部|v1.0
Inkrafttreten: 9999-12-31|Zuletzt geändert: 2021-01-20
Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, gleichviel ob ausdrücklich oder stillschweigend. Sind sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig, haben sie aber zu nicht wesentlichen Punkten keine Willenserklärung abgegeben, wird vermutet, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Stimmen die Parteien über diese nicht wesentlichen Punkte nicht überein, hat das Gericht sie nach der Natur der Angelegenheit zu bestimmen.