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Zollgesetz - Artikel 72

Zollgesetz|第 72 條|Kapitel IV: Sonderzölle|Gesetz|In Kraft

第 四 章|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Werden nach dem Handelsgesetz Einfuhrschutzmaßnahmen oder nach internationalen Übereinkünften besondere Schutzmaßnahmen ergriffen, können für bestimmte eingeführte Waren jeweils Zölle erhöht, Zollkontingente festgesetzt oder zusätzliche Zölle erhoben werden. Überschreitet die kumulierte Einfuhrmenge dieser Waren die Auslösemenge, ist der zusätzliche Zoll nach dem vorstehenden Absatz auf Grundlage des von der Zollbehörde für die betreffende Einfuhr festgesetzten zu erhebenden Steuerbetrags zu berechnen; liegt der Einfuhrpreis dieser eingeführten Waren unter dem Auslösepreis, ist er auf Grundlage der Differenz zwischen dem von der Zollbehörde nach diesem Gesetz bestimmten Zollwert und dem Auslösepreis zu berechnen. Für die Erhebung des zusätzlichen Zolls ist der höhere der nach diesen beiden Grundlagen berechneten Steuerbeträge maßgeblich. Der Erhebungsumfang, der Steuersatz, der Betrag und die Dauer der Zollerhöhung, der Festsetzung eines Zollkontingents oder der Erhebung zusätzlicher Zölle nach Absatz 1 werden vom Finanzministerium gemeinsam mit den zuständigen Behörden ausgearbeitet und dem Exekutiv-Yuan zur Genehmigung vorgelegt; die Durchführung von Zollkontingenten erfolgt nach den Durchführungsbestimmungen für Zollkontingente gemäß Artikel 5 Absatz 2.

Zitierte Rechtsvorschriften

貿易法

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Zollgesetz

  • Zollgesetz - Artikel 69(第 69 條)
  • Zollgesetz - Artikel 84(第 84 條)
  • Zollgesetz - Artikel 67(第 67 條)
  • Zollgesetz - Artikel 68(第 68 條)
  • Zollgesetz - Artikel 70(第 70 條)
  • Zollgesetz - Artikel 71(第 71 條)