Gesetzliche Vorschriften

Taiwan-Zollrechtsdatenbank: Vollständige Texte zu Zollgesetz, Zolltarifgesetz, Handelsgesetz, Lebensmittelsicherheitsgesetz und weiteren Vorschriften für Import/Export. 34812 Einträge, laufend aktualisiert.

20 von 34812 gesetzlichen Vorschriften werden angezeigt

  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 938 Rechtsangelegenheiten

    (Gestrichen)

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 939 Rechtsangelegenheiten

    Die Vorschriften dieses Kapitels über das Zurückbehaltungsrecht finden auf andere Zurückbehaltungsrechte entsprechende Anwendung. Bestehen jedoch für...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 940 Rechtsangelegenheiten

    Besitzer ist, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 941 Rechtsangelegenheiten

    Besitzt ein Erbbauberechtigter, Inhaber eines landwirtschaftlichen Nutzungsrechts, Dianberechtigter, Pfandgläubiger, Mieter oder Pächter, Verwahrer od...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 942 Rechtsangelegenheiten

    Hat ein Arbeitnehmer, Lehrling, Familienangehöriger oder jemand aufgrund eines sonstigen ähnlichen Verhältnisses nach Weisung eines anderen die Herrsc...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 943 Rechtsangelegenheiten

    Das Recht, das der Besitzer an der besessenen Sache ausübt, wird als ihm rechtmäßig zustehend vermutet. Die Vermutung des vorstehenden Absatzes findet...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 944 Rechtsangelegenheiten

    Es wird vermutet, dass der Besitzer mit dem Willen, Eigentümer zu sein, gutgläubig, friedlich, öffentlich und ohne Fahrlässigkeit besitzt. Wird bewies...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 945 Rechtsangelegenheiten

    Hat der Besitzer nach der Beschaffenheit der Tatsachen, aus denen der Besitz entstanden ist, keinen Willen, Eigentümer zu sein, besitzt er von dem Zei...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 946 Rechtsangelegenheiten

    Die Übertragung des Besitzes wird durch Übergabe der besessenen Sache wirksam. Auf die Übertragung nach dem vorstehenden Absatz findet Artikel 761 ent...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 947 Rechtsangelegenheiten

    Der Erbe oder Erwerber des Besitzes kann sich auf seinen eigenen Besitz oder auf seinen eigenen Besitz zusammen mit dem Besitz seines Vorbesitzers ber...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 948 Rechtsangelegenheiten

    Wer zum Zweck der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache oder der Übertragung oder Bestellung eines anderen dinglichen Rechts gutgläubig...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 949 Rechtsangelegenheiten

    Ist die besessene Sache gestohlen, verloren oder sonst ohne Willen des ursprünglichen Besitzers aus dessen Besitz gelangt, kann der ursprüngliche Besi...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 950 Rechtsangelegenheiten

    Ist eine gestohlene, verlorene oder sonst ohne Willen des ursprünglichen Besitzers aus dessen Besitz gelangte Sache vom gegenwärtigen Besitzer auf ein...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 951 Rechtsangelegenheiten

    Handelt es sich bei einer gestohlenen, verlorenen oder sonst ohne Willen des ursprünglichen Besitzers aus dessen Besitz gelangten Sache um Geld oder e...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 951-1 Rechtsangelegenheiten

    Die Vorschriften der Artikel 949 und 950 finden keine Anwendung, wenn der ursprüngliche Besitzer bösgläubig besitzt.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 952 Rechtsangelegenheiten

    Der gutgläubige Besitzer darf die besessene Sache innerhalb des Umfangs des Rechts, dessen rechtmäßiges Innehaben vermutet wird, benutzen und Früchte...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 953 Rechtsangelegenheiten

    Geht die besessene Sache unter oder wird sie beschädigt und beruht dies auf einem dem gutgläubigen Besitzer zuzurechnenden Grund, haftet er gegenüber...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 954 Rechtsangelegenheiten

    Der gutgläubige Besitzer kann vom Herausgabeverlangenden Erstattung der notwendigen Aufwendungen verlangen, die er zur Erhaltung der besessenen Sache...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 955 Rechtsangelegenheiten

    Der gutgläubige Besitzer kann vom Herausgabeverlangenden Erstattung nützlicher Aufwendungen verlangen, die er zur Verbesserung der besessenen Sache ge...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 956 Rechtsangelegenheiten

    Geht die besessene Sache unter oder wird sie beschädigt und beruht dies auf einem dem bösgläubigen Besitzer oder einem Besitzer ohne Willen, Eigentüme...

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