Gesetzliche Vorschriften

Taiwan-Zollrechtsdatenbank: Vollständige Texte zu Zollgesetz, Zolltarifgesetz, Handelsgesetz, Lebensmittelsicherheitsgesetz und weiteren Vorschriften für Import/Export. 34812 Einträge, laufend aktualisiert.

20 von 34812 gesetzlichen Vorschriften werden angezeigt

  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 993 Rechtsangelegenheiten

    (Gestrichen)

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 994 Rechtsangelegenheiten

    (Gestrichen)

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 995 Rechtsangelegenheiten

    Ist eine Partei bei der Eheschließung zum ehelichen Verkehr unfähig und ist dies unheilbar, kann die andere Partei beim Gericht die Aufhebung beantrag...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 996 Rechtsangelegenheiten

    Befand sich eine Partei bei der Eheschließung in Bewusstlosigkeit oder geistiger Verwirrung, kann sie innerhalb von sechs Monaten nach Wiederherstellu...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 997 Rechtsangelegenheiten

    Wer infolge von Täuschung oder Drohung eine Ehe geschlossen hat, kann innerhalb von sechs Monaten nach Entdeckung der Täuschung oder nach Ende der Dro...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 998 Rechtsangelegenheiten

    Die Wirkung der Aufhebung einer Ehe gilt nicht rückwirkend.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 999 Rechtsangelegenheiten

    Erleidet eine Partei durch die Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe einen Schaden, kann sie von der anderen Partei Schadensersatz verlangen. Dies gilt j...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 999-1 Rechtsangelegenheiten

    Die Vorschriften der Artikel 1057 und 1058 finden bei Nichtigkeit der Ehe entsprechende Anwendung. Die Vorschriften der Artikel 1055, 1055-1, 1055-2,...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1000 Rechtsangelegenheiten

    Die Ehegatten behalten jeweils ihren ursprünglichen Familiennamen. Sie können jedoch schriftlich vereinbaren, dem ursprünglichen Familiennamen den Fam...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1001 Rechtsangelegenheiten

    Die Ehegatten sind einander zum Zusammenleben verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein berechtigter Grund besteht, nicht zusammenzuleben.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1002 Rechtsangelegenheiten

    Der Wohnsitz der Ehegatten wird von beiden Parteien gemeinsam vereinbart; ist keine Vereinbarung getroffen oder kommt keine Vereinbarung zustande, kan...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1003 Rechtsangelegenheiten

    Bei täglichen Haushaltsangelegenheiten vertreten die Ehegatten einander gegenseitig. Missbraucht ein Ehegatte die Vertretungsmacht nach dem vorstehend...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1003-1 Rechtsangelegenheiten

    Die Kosten des Familienlebens werden, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist, von den Ehegatten jeweils nach ihrer wirtschaftl...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1004 Rechtsangelegenheiten

    Die Ehegatten können vor oder nach der Eheschließung durch Vertrag aus den in diesem Gesetz bestimmten vertraglichen Güterständen einen auswählen und...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1005 Rechtsangelegenheiten

    Haben die Ehegatten ihren ehelichen Güterstand nicht durch Vertrag bestimmt, gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der gesetzliche Güter...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1006 Rechtsangelegenheiten

    (Gestrichen)

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1007 Rechtsangelegenheiten

    Der Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung eines Vertrags über den ehelichen Güterstand hat schriftlich zu erfolgen.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1008 Rechtsangelegenheiten

    Der Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung eines Vertrags über den ehelichen Güterstand kann Dritten ohne Eintragung nicht entgegengehalten werden...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1008-1 Rechtsangelegenheiten

    Die Vorschriften der vorstehenden zwei Artikel finden auf sonstige Vereinbarungen über das Vermögen der Ehegatten entsprechende Anwendung.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1009 Rechtsangelegenheiten

    (Gestrichen)

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