Gesetzliche Vorschriften

Taiwan-Zollrechtsdatenbank: Vollständige Texte zu Zollgesetz, Zolltarifgesetz, Handelsgesetz, Lebensmittelsicherheitsgesetz und weiteren Vorschriften für Import/Export. 34812 Einträge, laufend aktualisiert.

20 von 34812 gesetzlichen Vorschriften werden angezeigt

  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1121 Rechtsangelegenheiten

    Die Parteien können wegen Änderung der Umstände eine Änderung des Umfangs und der Art des Unterhalts verlangen.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1122 Rechtsangelegenheiten

    Ein Haus ist eine Verwandtengruppe, die zum Zweck dauernden gemeinsamen Lebens zusammenwohnt.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1123 Rechtsangelegenheiten

    Ein Haus hat einen Haushaltsvorstand. Personen desselben Hauses sind, mit Ausnahme des Haushaltsvorstands, Haushaltsangehörige. Auch wer kein Verwandt...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1124 Rechtsangelegenheiten

    Der Haushaltsvorstand wird aus der Verwandtengruppe bestimmt; fehlt eine Bestimmung, ist es die ranghöchste Person im Haus; bei gleichem Rang ist es d...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1125 Rechtsangelegenheiten

    Die Haushaltsangelegenheiten werden vom Haushaltsvorstand verwaltet. Der Haushaltsvorstand kann jedoch einen Teil der Haushaltsangelegenheiten einem H...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1126 Rechtsangelegenheiten

    Bei der Verwaltung der Haushaltsangelegenheiten hat der Haushaltsvorstand auf die Interessen sämtlicher Haushaltsangehöriger zu achten.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1127 Rechtsangelegenheiten

    Ein volljähriger Haushaltsangehöriger kann verlangen, vom Haus getrennt zu werden.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1128 Rechtsangelegenheiten

    Der Haushaltsvorstand kann einem volljährigen Haushaltsangehörigen anordnen, vom Haus getrennt zu werden. Dies gilt jedoch nur bei Vorliegen eines ber...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1129 Rechtsangelegenheiten

    Ist nach diesem Gesetz ein Familienrat einzuberufen, wird er von der Partei, dem gesetzlichen Vertreter oder einem sonstigen Beteiligten einberufen.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1130 Rechtsangelegenheiten

    Der Familienrat besteht aus fünf Mitgliedern.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1131 Rechtsangelegenheiten

    Die Mitglieder des Familienrats sind aus den folgenden Verwandten des Minderjährigen, der Person, für die die Vormundschaft erklärt wurde, oder des Er...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1132 Rechtsangelegenheiten

    In Angelegenheiten, die gesetzlich durch den Familienrat zu behandeln sind, kann bei Vorliegen eines der folgenden Umstände der Einberufungsberechtigt...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1133 Rechtsangelegenheiten

    Vormünder, Minderjährige und Personen, für die die Vormundschaft erklärt wurde, dürfen nicht Mitglieder des Familienrats sein.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1134 Rechtsangelegenheiten

    Wer gesetzlich Mitglied des Familienrats sein soll, darf dieses Amt ohne berechtigten Grund nicht ablehnen.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1135 Rechtsangelegenheiten

    Der Familienrat darf ohne Anwesenheit von mindestens drei Personen nicht tagen; ohne Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder darf er keinen...

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1136 Rechtsangelegenheiten

    Ein Mitglied des Familienrats, das an der beratenen Angelegenheit ein persönliches Interesse hat, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1137 Rechtsangelegenheiten

    Ist die in Artikel 1129 bestimmte einberufungsberechtigte Person mit einem Beschluss des Familienrats nicht einverstanden, kann sie innerhalb von drei...

    法務部
  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1138 Rechtsangelegenheiten

    Erben des Nachlasses werden außer dem Ehegatten nach folgender Reihenfolge bestimmt: 1. Abkömmlinge in gerader Blutslinie. 2. Eltern. 3. Geschwister....

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1139 Rechtsangelegenheiten

    Unter den Erben erster Ordnung nach dem vorstehenden Artikel geht der nähere Verwandtschaftsgrad vor.

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  • Zivilgesetzbuch|Zivilgesetzbuch - Artikel 1140 Rechtsangelegenheiten

    Ist ein Erbe erster Ordnung nach Artikel 1138 vor Eröffnung der Erbschaft verstorben oder hat er sein Erbrecht verloren, treten seine Abkömmlinge in g...

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