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Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 4

Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen|第 4 條|Allgemeine Bestimmungen|Verordnung|In Kraft

財政部 / 關務署|v113.11.13

Inkrafttreten: 2026-03-01|Zuletzt geändert: 2026-02-23

Inhalt

Der Begriff Sonderzone für Seefracht-Expresssendungen im Sinne dieser Vorschriften (im Folgenden Sonderzone) bezeichnet einen geschlossenen Ort, der ausschließlich der vorübergehenden Lagerung von Containern dient, die auf Ent- und Beladung warten, der Lagerung von Einfuhr- und Ausfuhr-Seefracht-Expresssendungen sowie der Durchführung der Zollabfertigung. Die im vorstehenden Absatz genannte Sonderzone ist im Kontrollbereich eines internationalen Handelshafens einzurichten. Ihre Einrichtung ist nach den Vorschriften über die Zollverwaltung von Containerterminals oder den Vorschriften über die Zollverwaltung von Ein- und Ausfuhrwarenlagern bei der Zollbehörde zu beantragen; sie unterliegt der Zollverwaltung und muss den folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Um die Sonderzone sind Mauern oder andere fest mit dem Boden verbundene physische Abgrenzungseinrichtungen zu errichten; ferner sind Wachposten einzurichten. 2. Es sind getrennte Bereiche für die vorübergehende Lagerung von Containern, Warenzählung, Einfuhr, Ausfuhr, Röntgenprüfung, den Einsatz von Drogenspürhunden und Quarantänehunden, Prüfung, Beschlagnahme, ausstehende Freigabe und Freigabe einzurichten. Jeder Bereich muss deutlich abgegrenzt und gekennzeichnet sein und über die für die Zollabfertigung erforderliche Fläche verfügen. Erfüllt der Bereich für die vorübergehende Lagerung von Containern die folgenden Anforderungen, kann er jedoch außerhalb der Sonderzone in einem anderen von der Zollbehörde genehmigten Bereich eingerichtet werden: (1) Er befindet sich im selben Abschnitt des Kaikontrollbereichs wie die Sonderzone. (2) Um ihn herum sind physische Abgrenzungseinrichtungen und ein Videoüberwachungssystem einzurichten; ferner ist ein Wachposten einzurichten. (3) Die Zollbehörde hat geprüft und anerkannt, dass die Lagerung und Verbringung der Container sicherheitsrechtlich unbedenklich ist. 3. Die für Zollabfertigung und Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen sind bereitzustellen. Die Zollbehörde kann aufgrund der Erfordernisse der Zollabfertigung und Prüfung verlangen, dass Betreiber von Sonderzonen für Seefracht-Expresssendungen Einrichtungen oder Ausrüstungen zusätzlich einrichten oder ersetzen. Betreiber von Sonderzonen für Seefracht-Expresssendungen, die vor Inkrafttreten der Änderung dieser Vorschriften am 20. Mai 2021 bei der Zollbehörde die Einrichtung beantragt haben, müssen bei Erweiterung der Warenabfertigungslinien gemäß Absatz 2 Nummern 1 und 2 die Einrichtung der physischen Abgrenzungseinrichtungen, Wachposten und Bereiche für die vorübergehende Lagerung von Containern abschließen.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen

  • Zollgesetz - Artikel 96(第 96 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 6(第 6 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 1(第 1 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 2(第 2 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 3(第 3 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 5(第 5 條)
  • Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Seefracht-Expresssendungen - Artikel 5-1(第 5-1 條)