Gesetz zur Bestrafung des Schmuggels|第 2 條|Staatsanwaltschaft|Gesetz|In Kraft
法務部|v1.0
Zuletzt geändert: 2012-06-13
Wer kontrollierte Waren rechtswidrig einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren bestraft; zusätzlich kann eine Geldstrafe bis zu 3.000.000 Neuen Taiwan-Dollar verhängt werden. Der Versuch nach dem vorstehenden Absatz ist strafbar. Die in Absatz 1 genannten kontrollierten Waren werden vom Exekutiv-Yuan hinsichtlich der kontrollierten Gegenstände und Kontrollmethoden nach Maßgabe der folgenden Nummern bekannt gemacht: 1. Soweit dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, ist die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Geräte verboten, die leicht oder gewöhnlich zur Begehung von Straftaten verwendet werden. 2. Soweit dies zur Wahrung der Finanzordnung oder der Sicherheit des Geschäftsverkehrs erforderlich ist, ist die Einfuhr und Ausfuhr gefälschter oder verfälschter Währungen aller Art sowie von Wertpapieren verboten. 3. Soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist, ist die Einfuhr bestimmter Waren oder von Waren aus bestimmten Gebieten verboten oder beschränkt. 4. Soweit dies zur Wahrung der Entwicklung der inländischen Landwirtschaftsindustrie erforderlich ist, ist die Einfuhr von Tieren und Pflanzen sowie deren Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten oder ab einer bestimmten Menge verboten oder beschränkt. 5. Soweit dies zur Einhaltung von Verträgen und Abkommen sowie zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, ist die Einfuhr oder Ausfuhr bestimmter Waren verboten oder beschränkt.
Wer kontrollierte Waren rechtswidrig einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren bestraft; zusätzlich kann eine Geldstrafe bis zu 3.000.000 Neuen Taiwan-Dollar verhängt werden. Der Versuch nach dem vorstehenden Absatz ist strafbar. Die in Absatz 1 genannten kontrollierten Waren werden vom Exekutiv-Yuan hinsichtlich der kontrollierten Gegenstände und Kontrollmethoden nach Maßgabe der folgenden Nummern bekannt gemacht: 1. Soweit dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, ist die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Geräte verboten, die leicht oder gewöhnlich zur Begehung von Straftaten verwendet werden. 2. Soweit dies zur Wahrung der Finanzordnung oder der Sicherheit des Geschäftsverkehrs erforderlich ist, ist die Einfuhr und Ausfuhr gefälschter oder verfälschter Währungen aller Art sowie von Wertpapieren verboten. 3. Soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist, ist die Einfuhr bestimmter Waren oder von Waren aus bestimmten Gebieten verboten oder beschränkt. 4. Soweit dies zur Wahrung der Entwicklung der inländischen Landwirtschaftsindustrie erforderlich ist, ist die Einfuhr von Tieren und Pflanzen sowie deren Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten oder ab einer bestimmten Menge verboten oder beschränkt. 5. Soweit dies zur Einhaltung von Verträgen und Abkommen sowie zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, ist die Einfuhr oder Ausfuhr bestimmter Waren verboten oder beschränkt.