Zurück zur Liste

Gesetz zur Förderung der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten - Artikel 4

Gesetz zur Förderung der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten|第 4 條|Förderung der Beteiligung Privater|Gesetz|In Kraft

第 一 章|財政部|v1.0

Zuletzt geändert: 2022-12-21

Inhalt

Als private Institution im Sinne dieses Gesetzes gilt ein nach dem Gesellschaftsgesetz errichtetes Unternehmen oder eine sonstige von der Durchführungsbehörde genehmigte juristische Person des Privatrechts, die mit der Durchführungsbehörde einen Investitionsvertrag über die Beteiligung an einem öffentlichen Infrastrukturprojekt geschlossen hat. Erhält eine private Institution nach dem vorstehenden Absatz eine Kapitalbeteiligung oder Spende von der Regierung oder einem staatlichen Unternehmen, darf der Gesamtbetrag dieser Kapitalbeteiligung oder Spende 20 Prozent des Gesamtkapitals oder des Gesamtvermögens dieser privaten Institution nicht überschreiten. Besteht an einer privaten Institution nach Absatz 1 eine Beteiligung durch Ausländer, kann die Durchführungsbehörde hinsichtlich der Beschränkung der Beteiligungsquote nach den Erfordernissen des Einzelfalls die Genehmigung des Exekutiv-Yuan beantragen; Beschränkungen anderer Gesetze über Beteiligungsquoten von Ausländern finden keine Anwendung. Dies gilt jedoch nicht, soweit Belange der nationalen Sicherheit und der Energieautonomie betroffen sind.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Gesetz zur Förderung der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Gesetz zur Förderung der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten - Artikel 1(第 1 條)
  • Gesetz zur Förderung der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten - Artikel 2(第 2 條)
  • Gesetz zur Förderung der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten - Artikel 3(第 3 條)
  • Gesetz zur Förderung der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten - Artikel 5(第 5 條)
  • Gesetz zur Förderung der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten - Artikel 6(第 6 條)