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Gesetz zur Förderung der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten - Artikel 5

Gesetz zur Förderung der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten|第 5 條|Förderung der Beteiligung Privater|Gesetz|In Kraft

第 一 章|財政部|v1.0

Zuletzt geändert: 2022-12-21

Inhalt

Als zuständige Zentralbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt das Finanzministerium. Als Durchführungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt die Behörde, die Angelegenheiten der Beteiligung Privater an öffentlichen Infrastrukturprojekten durchführt: auf zentraler Ebene die zuständige Fachbehörde, in Sondergemeinden die Regierung der Sondergemeinde und in Landkreisen (Städten) die Landkreis- (Stadt-) Regierung. Die Durchführungsbehörde kann Angelegenheiten, die sie nach diesem Gesetz bearbeitet, den ihr unterstellten Behörden (Einrichtungen) zur Ausführung übertragen. Die Durchführungsbehörde kann mit Genehmigung ihrer übergeordneten Behörde Angelegenheiten, die sie nach diesem Gesetz bearbeitet, einer anderen Regierungsbehörde zur Ausführung übertragen. In dem in vorstehendem Absatz genannten Fall sind die übertragenen Angelegenheiten und die Bestimmung des vorstehenden Absatzes, auf die sich die Übertragung stützt, öffentlich bekanntzumachen und im Amtsblatt der Regierung, in Zeitungen oder im Internet zu veröffentlichen.

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