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Wasserversorgungsgesetz - Artikel 4

Wasserversorgungsgesetz|第 4 條|Wasserwirtschaft|Gesetz|In Kraft

第 一 章|經濟部|v1.0

Zuletzt geändert: 2026-01-05

Inhalt

Die zuständige Behörde der regierungsunmittelbaren Stadt nimmt folgende Angelegenheiten wahr: 1. Erlass von Rechtsvorschriften über Wasserversorgungsunternehmen innerhalb der regierungsunmittelbaren Stadt. 2. Aufstellung und Durchführung von Plänen für Wasserversorgungsunternehmen innerhalb der regierungsunmittelbaren Stadt. 3. Betrieb und Verwaltung öffentlich betriebener Wasserversorgungsunternehmen der regierungsunmittelbaren Stadt. 4. Aufsicht über öffentlich und privat betriebene Wasserversorgungsunternehmen innerhalb der regierungsunmittelbaren Stadt und Anleitung dieser Unternehmen. 5. Genehmigung der Versorgungsgebiete. 6. Sonstige Angelegenheiten betreffend Wasserversorgungsunternehmen, die von der zuständigen Behörde der regierungsunmittelbaren Stadt oder von der zentralen zuständigen Behörde zugewiesen werden.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Wasserversorgungsgesetz

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Wasserversorgungsgesetz - Artikel 1(第 1 條)
  • Wasserversorgungsgesetz - Artikel 2(第 2 條)
  • Wasserversorgungsgesetz - Artikel 3(第 3 條)
  • Gesetz über die Wasserversorgung - Artikel 5(第 5 條)
  • Gesetz über die Wasserversorgung - Artikel 6(第 6 條)