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Gesetz über die Wasserversorgung - Artikel 5

Gesetz über die Wasserversorgung|第 5 條|Wasserwirtschaft|Gesetz|In Kraft

第 一 章|經濟部|v1.0

Zuletzt geändert: 2026-01-05

Inhalt

Die zuständige Behörde auf Kreis-, Stadt- oder Amtsebene nimmt folgende Angelegenheiten wahr: 1. Angelegenheiten betreffend die Ausarbeitung eigenständiger Vorschriften für Wasserversorgungsunternehmen innerhalb des Kreises, der Stadt oder des Amts. 2. Angelegenheiten betreffend die Ausarbeitung und Durchführung von Plänen für Wasserversorgungsunternehmen innerhalb des Kreises, der Stadt oder des Amts. 3. Angelegenheiten betreffend den Betrieb und die Verwaltung öffentlich betriebener Wasserversorgungsunternehmen innerhalb des Kreises, der Stadt oder des Amts. 4. Angelegenheiten betreffend die Aufsicht über und Anleitung von öffentlich betriebenen Wasserversorgungen in Gemeinden und Städten. 5. Angelegenheiten betreffend die Aufsicht über und Anleitung von privat betriebenen Wasserversorgungsunternehmen innerhalb des Kreises, der Stadt oder des Amts. 6. Sonstige Angelegenheiten betreffend Wasserversorgungsunternehmen innerhalb des Kreises, der Stadt oder des Amts.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Gesetz über die Wasserversorgung

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Wasserversorgungsgesetz - Artikel 1(第 1 條)
  • Wasserversorgungsgesetz - Artikel 2(第 2 條)
  • Wasserversorgungsgesetz - Artikel 3(第 3 條)
  • Wasserversorgungsgesetz - Artikel 4(第 4 條)
  • Gesetz über die Wasserversorgung - Artikel 6(第 6 條)