Gesetz über die Wasserversorgung|第 6 條|Wasserwirtschaft|Gesetz|In Kraft
第 一 章|經濟部|v1.0
Zuletzt geändert: 2026-01-05
Die zentrale zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der regierungsunmittelbaren Städte dürfen zur Errichtung, Verwaltung und Überwachung von Wasserversorgungsunternehmen besondere Einrichtungen einrichten.