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Küstenwachgesetz - Artikel 2

Küstenwachgesetz|第 2 條|Küstenwache|Gesetz|In Kraft

海洋委員會|v1.0

Zuletzt geändert: 2019-06-21

Inhalt

Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert: 1. Taiwan-Gebiet: Taiwan, Penghu, Kinmen, Matsu und sonstige Gebiete, auf die sich die Herrschaftsgewalt der Regierung erstreckt. 2. Meeresgebiete: die inneren Gewässer der Republik China (ohne Binnengewässer), das Küstenmeer, die Anschlusszone, die ausschließliche Wirtschaftszone, die über dem Festlandsockel liegenden Gewässer sowie sonstige Gewässer, in denen die Republik China nach Gesetzen, Verträgen, Vereinbarungen oder internationalem Recht Hoheitsgewalt ausüben darf. 3. Küste: die Uferbereiche des Taiwan-Gebiets innerhalb von fünfhundert Metern, gerechnet von der Niedrigwasserlinie des Meeres bis zur Hochwasserlinie, sowie küstennahe Sandbänke. 4. Küstenkontrollzone: Gebiete, die vom Ministerium für Nationale Verteidigung gemeinsam mit dem Rat für Meeresangelegenheiten und dem Innenministerium nach dem tatsächlichen Bedarf der Küstenverteidigung innerhalb des Küstenbereichs des Taiwan-Gebiets abgegrenzt und bekanntgemacht werden. 5. Küstenwachbehörden (im Folgenden Küstenwache genannt): die Küstenwachverwaltung und die Meeresschutzverwaltung des Rates für Meeresangelegenheiten sowie deren nachgeordnete Behörden (Einrichtungen).

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Küstenwachgesetz

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Kuestenwachgesetz - Artikel 1(第 1 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 3(第 3 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 4(第 4 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 5(第 5 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 6(第 6 條)