Küstenwachgesetz|第 6 條|Küstenwache|Gesetz|In Kraft
海洋委員會|v1.0
Zuletzt geändert: 2019-06-21
Der Kapitän, Verfügungsberechtigte, Eigentümer oder Betreiber eines Schiffes oder sonstigen Transportmittels darf Kontrollen sowie Anordnungen zur Vorlage von Schriftstücken und Unterlagen, zur Einstellung der Fahrt, zur Rückkehr, zum Anbordgehen oder zur Wegweisung, die Bedienstete der Küstenwachbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchführen oder erlassen, weder umgehen noch behindern oder verweigern. Bei Verstößen gegen den vorstehenden Absatz dürfen Bedienstete der Küstenwachbehörden dies mit Zwangsmitteln durchsetzen; das erforderliche Maß darf jedoch nicht überschritten werden. Bei Verstößen gegen Absatz 1 wird gegen den Kapitän, Verfügungsberechtigten, Eigentümer oder Betreiber eine Geldbuße von mindestens 30.000 und höchstens 150.000 Neuen Taiwan-Dollar verhängt.
Der Kapitän, Verfügungsberechtigte, Eigentümer oder Betreiber eines Schiffes oder sonstigen Transportmittels darf Kontrollen sowie Anordnungen zur Vorlage von Schriftstücken und Unterlagen, zur Einstellung der Fahrt, zur Rückkehr, zum Anbordgehen oder zur Wegweisung, die Bedienstete der Küstenwachbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchführen oder erlassen, weder umgehen noch behindern oder verweigern. Bei Verstößen gegen den vorstehenden Absatz dürfen Bedienstete der Küstenwachbehörden dies mit Zwangsmitteln durchsetzen; das erforderliche Maß darf jedoch nicht überschritten werden. Bei Verstößen gegen Absatz 1 wird gegen den Kapitän, Verfügungsberechtigten, Eigentümer oder Betreiber eine Geldbuße von mindestens 30.000 und höchstens 150.000 Neuen Taiwan-Dollar verhängt.