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Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln - Artikel 5

Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln|第 5 條|Allgemein|Gesetz|In Kraft

國家發展委員會|v1.0

Zuletzt geändert: 2024-08-07

Inhalt

Die zuständigen Behörden der Kreise oder Städte haben auf Grundlage des integrierten Entwicklungsplans des Kreises oder der Stadt Durchführungsprogramme für die integrierte Entwicklung vorgelagerter Inseln für jeweils vier Jahre auszuarbeiten; deren Inhalt umfasst Folgendes: 1. Programmziele und Umsetzungsbereich. 2. Umsetzungsstrategien. 3. Infrastrukturentwicklung. 4. Industrielle Entwicklung. 5. Bildungsentwicklung. 6. Kulturelle Entwicklung. 7. Verkehrsentwicklung. 8. Medizinische Entwicklung. 9. Tourismusentwicklung. 10. Entwicklung von Polizei- und Feuerwehrwesen. 11. Entwicklung der sozialen Wohlfahrt. 12. Katastrophenvorsorge und -rettung sowie Verbesserung ungeordneter Bestattungen, unerlaubter Kultivierung und unerlaubter Bebauung. 13. Jahresbezogene Umsetzungspläne und Aufteilung der Ausführung. 14. Jahresbezogener Finanzbedarf und Finanzierungsquellen. 15. Sonstiges.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln - Artikel 1(第 1 條)
  • Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln - Artikel 2(第 2 條)
  • Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln - Artikel 3(第 3 條)
  • Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln - Artikel 4(第 4 條)
  • Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln - Artikel 6(第 6 條)