Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln|第 5 條|Allgemein|Gesetz|In Kraft
國家發展委員會|v1.0
Zuletzt geändert: 2024-08-07
Die zuständigen Behörden der Kreise oder Städte haben auf Grundlage des integrierten Entwicklungsplans des Kreises oder der Stadt Durchführungsprogramme für die integrierte Entwicklung vorgelagerter Inseln für jeweils vier Jahre auszuarbeiten; deren Inhalt umfasst Folgendes: 1. Programmziele und Umsetzungsbereich. 2. Umsetzungsstrategien. 3. Infrastrukturentwicklung. 4. Industrielle Entwicklung. 5. Bildungsentwicklung. 6. Kulturelle Entwicklung. 7. Verkehrsentwicklung. 8. Medizinische Entwicklung. 9. Tourismusentwicklung. 10. Entwicklung von Polizei- und Feuerwehrwesen. 11. Entwicklung der sozialen Wohlfahrt. 12. Katastrophenvorsorge und -rettung sowie Verbesserung ungeordneter Bestattungen, unerlaubter Kultivierung und unerlaubter Bebauung. 13. Jahresbezogene Umsetzungspläne und Aufteilung der Ausführung. 14. Jahresbezogener Finanzbedarf und Finanzierungsquellen. 15. Sonstiges.