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Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln - Artikel 6

Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln|第 6 條|Allgemein|Gesetz|In Kraft

國家發展委員會|v1.0

Zuletzt geändert: 2024-08-07

Inhalt

Durchführungsprogramme für die integrierte Entwicklung vorgelagerter Inseln sind nach Prüfung und Annahme durch den Beratungsausschuss für die Entwicklung vorgelagerter Inseln dem Exekutiv-Yuan zur Genehmigung vorzulegen und anschließend umzusetzen. Das im vorstehenden Absatz genannte Durchführungsprogramm ist von der zuständigen Behörde des Kreises oder der Stadt alle vier Jahre umfassend zu überprüfen oder entsprechend der Änderung des integrierten Entwicklungsplans des Kreises oder der Stadt erforderlichenfalls zu ändern; das Änderungsverfahren richtet sich nach dem im vorstehenden Absatz genannten Verfahren.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln

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  • Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln - Artikel 3(第 3 條)
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