Zivilgesetzbuch|第 2 條|Rechtsangelegenheiten|Gesetz|In Kraft
第 一 章|法務部|v1.0
Inkrafttreten: 9999-12-31|Zuletzt geändert: 2021-01-20
Gewohnheiten, die in Zivilsachen Anwendung finden, sind nur insoweit maßgeblich, als sie der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten nicht widersprechen.