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Zivilgesetzbuch - Artikel 3

Zivilgesetzbuch|第 3 條|Rechtsangelegenheiten|Gesetz|In Kraft

第 一 章|法務部|v1.0

Inkrafttreten: 9999-12-31|Zuletzt geändert: 2021-01-20

Inhalt

Ist nach den Vorschriften des Gesetzes die Verwendung von Schrift erforderlich, muss sie nicht von der Person selbst eigenhändig geschrieben werden, jedoch muss sie eigenhändig unterschrieben werden. Wird ein Siegel anstelle der Unterschrift verwendet, hat die Siegelung die gleiche Wirkung wie eine Unterschrift. Wird ein Fingerabdruck, ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anstelle der Unterschrift verwendet, hat dies auf dem Dokument ebenfalls die gleiche Wirkung wie eine Unterschrift, wenn zwei Personen dies durch ihre Unterschrift bestätigen.

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