Zollgesetz|第 70 條|Kapitel IV: Sonderzölle|Gesetz|In Kraft
第 四 章|財政部 / 關務署|v113.01.03
Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11
Gewährt ein Einfuhrstaat Waren, die aus der Republik China ausgeführt werden, oder Waren, die von Beförderungsmitteln der Republik China geladen sind, eine unterschiedliche Behandlung, sodass Waren der Republik China oder von Beförderungsmitteln der Republik China geladene Waren gegenüber Waren anderer Staaten auf dem Markt dieses Staates benachteiligt werden, kann das Finanzministerium entscheiden, bei der Einfuhr von Waren, die aus diesem Staat ausgeführt werden, oder von Waren, die von Beförderungsmitteln dieses Staates geladen sind, in die Republik China zusätzlich zu dem nach dem Zolltarif für Einfuhren erhobenen Zoll einen angemessenen Vergeltungszoll zu erheben. Bei der Entscheidung nach dem vorstehenden Absatz hat das Finanzministerium die zuständigen Behörden zu konsultieren und die Genehmigung des Exekutiv-Yuan einzuholen.