Dürfen Kaffee und Tee nach Taiwan versendet werden? Quarantäne, Ursprungsbeschränkungen und Zölle 2026 im Überblick
- ☕ Kaffee kann versendet werden: Geröstete Bohnen, Filterkaffee und Drip-Bags unterliegen 0% Zoll; Instantkaffee und Kaffeeextrakte 2%. Dies gilt auch für die China-Route.
- ⚠️ Grüne Kaffeebohnen sind keimfähig. Ihre Einfuhrbestimmungen enthalten den Code B01 für quarantänepflichtige pflanzliche Erzeugnisse. Erforderlich ist ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes, das Privatpersonen für den Eigenbedarf praktisch nicht erhalten können.
- 🔴 Grüner Tee, schwarzer Tee und Oolong-Tee beziehungsweise teilweise fermentierter Tee aus China sind mit MW0 „Waren aus Festlandchina dürfen nicht eingeführt werden“ gekennzeichnet. Gemäß Artikel 7 der Bestimmungen über die Genehmigung des Handels zwischen dem Taiwan-Gebiet und dem Festlandgebiet dürfen sie weder per Sammelversand noch als Postpaket oder per Kurier nach Taiwan eingeführt werden.
- ✅ Pu-Erh-Tee ist eine Ausnahme: CCC 0902.30.10 und 0902.40.10 enthalten kein MW0. Waren chinesischen Ursprungs dürfen eingeführt werden; der Zollsatz beträgt 17%.
- 🍵 Instanttee, Milchtee-Pulver und Teeextrakte (CCC 2101.20) enthalten kein MW0 und können versendet werden. Der Zollsatz beträgt jedoch bis zu 27.5% und ist damit mehr als zehnmal so hoch wie die 2% für Instantkaffee.
Die Zollsätze stammen aus der Zolldatenbank der taiwanischen Zollverwaltung des Finanzministeriums mit 11-stelligen CCC-Codes; die Einfuhrcodes stammen aus den Ein- und Ausfuhrbestimmungen der International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-30|Grundlagen: Bestimmungen über die Genehmigung des Handels zwischen dem Taiwan-Gebiet und dem Festlandgebiet, Gesetz über Pflanzenschutz und Pflanzenquarantäne, Gesetz über Lebensmittelsicherheit und -hygiene, Bestimmungen über Anmeldung, Verzollung und Freigabe des Gepäcks einreisender Reisender
Kaffee: Quarantäneunterschiede zwischen grünen und gerösteten Bohnen
Die Zölle auf Kaffee sind in Taiwan äußerst niedrig: Für den gesamten Abschnitt 0901 mit grünen und gerösteten Bohnen beträgt der Zollsatz in Spalte 1 0%. Instantprodukte und Extrakte unter 2101.11 und 2101.12 unterliegen ebenfalls nur 2%. Die eigentliche Hürde ist nicht der Zoll, sondern die Pflanzenquarantäne: Entscheidend ist, ob die Bohnen noch keimen können.
Versandfähig: verarbeitete Erzeugnisse ohne Keimfähigkeit
- Geröstete Kaffeebohnen, deren Keim durch die Hochtemperaturröstung inaktiviert wurde — CCC 0901.21
- Filterkaffee und Drip-Bags, bereits gemahlen und abgepackt
- Instantkaffee, Kaffeeextrakt, Kaffeekonzentrat und Kaffeekapseln — CCC 2101.11/2101.12
- In den Einfuhrbestimmungen ist nur F01 für die Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln aufgeführt; ein Code für Pflanzenquarantäne ist nicht enthalten
Beschränkt: grüne Kaffeebohnen, nicht geröstet
- Nicht geröstete grüne Bohnen sind keimfähig und gelten als quarantänepflichtige pflanzliche Erzeugnisse
- Die Einfuhrbestimmungen für CCC 0901.11 enthalten B01: Die Abwicklung muss gemäß der Liste quarantänepflichtiger Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse sowie den einschlägigen Quarantänebestimmungen der zuständigen Behörde erfolgen
- Erforderlich ist ein von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis. Außerdem muss die Einfuhr bei der Animal and Plant Health Inspection Agency des Landwirtschaftsministeriums angemeldet und die Quarantäne bestanden werden
- Privatpersonen können dieses Zeugnis normalerweise nicht erhalten; in der Praxis ist der Post- oder Sammelversand grüner Bohnen daher nahezu unmöglich
Praktische Empfehlung: Wer Bohnen einer bestimmten Plantage trinken möchte, kann stattdessen bereits geröstete Bohnen kaufen. Diese lassen sich normal per Sammelversand einführen und unterliegen ebenfalls 0% Zoll. Wenn tatsächlich grüne Bohnen benötigt werden, ist eine gewerbliche Einfuhr mit förmlicher Zollanmeldung und Quarantäneverfahren erforderlich. Das Problem bei grünen Bohnen ist die Quarantäne, nicht der Zoll — das wird häufig missverstanden.
Tee: Das Ursprungsland entscheidet über die Versandfähigkeit
Der wichtigste Unterschied zwischen Tee und Kaffee besteht darin, dass Tee zusätzlich den Handelskontrollen zwischen Taiwan und Festlandchina unterliegt. Für Waren aus Festlandchina gilt in Taiwan der Grundsatz „verboten, sofern nicht ausdrücklich zugelassen“. Artikel 7 der Bestimmungen über die Genehmigung des Handels zwischen dem Taiwan-Gebiet und dem Festlandgebiet bestimmt: „Waren aus dem Festlandgebiet dürfen mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Fälle nicht in das Taiwan-Gebiet eingeführt werden.“ Eingeführt werden dürfen nur Waren, deren Einfuhr von der zuständigen Behörde ausdrücklich bekannt gegeben und zugelassen wurde.
Was bedeutet MW0?
Ist eine Zolltarifposition in den Ein- und Ausfuhrbestimmungen mit dem Einfuhrcode MW0 gekennzeichnet, bedeutet dies: „Waren aus Festlandchina dürfen nicht eingeführt werden.“ Sobald das Ursprungsland einer solchen Ware Festlandchina ist, steht sie nicht auf der Liste der zur Einfuhr zugelassenen Waren und darf weder im normalen Handel noch als Postpaket, per Kurier oder Sammelversand eingeführt werden. Dasselbe Produkt aus einem anderen Herstellungsland unterliegt dieser Beschränkung dagegen nicht.
Ursprungsbeschränkungen und Zollsätze nach Teesorte
| Teesorte (11-stelliger CCC-Code) | Zollsatz in Spalte 1 | Einfuhr aus Festlandchina zulässig |
|---|---|---|
| Grüner Tee, nicht fermentiert, je Packung ≤ 3 kg 0902.10.00.00-7 |
17% | Einfuhr verboten |
| Anderer grüner Tee, nicht fermentiert, je Packung > 3 kg 0902.20.00.90-6 |
17% | Einfuhr verboten |
| Teilweise fermentierter Tee wie Oolong oder Tieguanyin, je Packung ≤ 3 kg 0902.30.20.00-9 |
25% | Einfuhr verboten |
| Teilweise fermentierter Tee, je Packung > 3 kg 0902.40.20.00-7 |
22% | Einfuhr verboten |
| Anderer schwarzer Tee, fermentiert, je Packung ≤ 3 kg 0902.30.90.00-4 |
17% | Einfuhr verboten |
| Pu-Erh-Tee, je Packung ≤ 3 kg 0902.30.10.00-1 |
17% | Einfuhr zulässig |
| Pu-Erh-Tee, je Packung > 3 kg 0902.40.10.00-9 |
17% | Einfuhr zulässig |
| Instanttee, Milchtee-Pulver, Teeextrakte und Zubereitungen mit Tee als Hauptbestandteil 2101.20.00.00-0 |
27.5% | Einfuhr zulässig |
Zwei leicht zu übersehende Details: ① Ob eine Packung mehr als 3 kg wiegt, verändert Tarifposition und Zollsatz: Teilweise fermentierter Tee in kleinen Packungen unterliegt 25%, in großen Packungen dagegen nur 22%. ② Obwohl Pu-Erh-Tee, teilweise fermentierter Tee und anderer schwarzer Tee alle unter 0902.30 fallen, gelten jeweils 17%, 25% und 17%. Die pauschale Annahme „0902.30 bedeutet immer 25%“ ist daher falsch.
Für Kunden des Sammelversands über die China-Route bedeutet das: Praktisch versandfähig sind nur zwei Kategorien: Pu-Erh-Tee sowie Teeerzeugnisse wie Instanttee und Milchtee-Pulver. Longjing, Biluochun, Tieguanyin oder Lapsang Souchong chinesischen Ursprungs können nicht legal per Sammelversand eingeführt werden. Stammt die Ware dagegen aus Taiwan, Japan, Sri Lanka, Indien oder einem anderen Land, gilt die MW0-Beschränkung nicht; dann gelten die normalen Zolltarif- und Kontrollbestimmungen.
Gesamttabelle der CCC-Zollsätze für Kaffee und Tee
Die folgenden Zollsätze stammen aus Spalte 1 der Zolldatenbank der taiwanischen Zollverwaltung des Finanzministeriums und entsprechen den allgemeinen Zollsätzen. Maßgeblich ist stets die tatsächliche Einstufung durch den Zoll anhand des 11-stelligen CCC-Codes. Für einige Länder gelten Präferenzzollsätze aus Spalte 2, beispielsweise 0% für Tee aus Neuseeland und Singapur.
| Ware | CCC-Tarifposition | Zoll | Einfuhrbestimmungen | Wichtigster Hinweis |
|---|---|---|---|---|
| Grüne Kaffeebohnen, nicht geröstet und nicht entkoffeiniert Übernehmen | 0901.11.00.00-7 | 0% | B01 F01 | Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich; für Privatpersonen praktisch nicht erhältlich |
| Geröstete Kaffeebohnen, Filterkaffee und Drip-Bags Übernehmen | 0901.21.00.00-5 | 0% | F01 | Verarbeitetes Lebensmittel, normal versandfähig |
| Instantkaffee und Kaffeeextrakte Übernehmen | 2101.11.00.00-1 | 2% | F01 | Verarbeitetes Lebensmittel, normal versandfähig |
| Zubereitungen mit Kaffee als Hauptbestandteil Übernehmen | 2101.12.00.00-0 | 2% | F01 | Beispielsweise 3-in-1-Kaffee |
| Grüner Tee (≤ 3 kg je Packung) Übernehmen | 0902.10.00.00-7 | 17% | 465 F01 MW0 | Einfuhr von Waren aus Festlandchina verboten |
| Teilweise fermentierter Tee/Oolong (≤ 3 kg je Packung) Übernehmen | 0902.30.20.00-9 | 25% | 465 F01 MW0 | Einfuhr von Waren aus Festlandchina verboten |
| Teilweise fermentierter Tee/Oolong (> 3 kg je Packung) Übernehmen | 0902.40.20.00-7 | 22% | 465 F01 MW0 | Der Zollsatz für Großpackungen ist sogar niedriger |
| Anderer schwarzer Tee (≤ 3 kg je Packung) Übernehmen | 0902.30.90.00-4 | 17% | 465 F01 MW0 | Einfuhr von Waren aus Festlandchina verboten |
| Pu-Erh-Tee (≤ 3 kg je Packung) Übernehmen | 0902.30.10.00-1 | 17% | F01 | Enthält kein MW0; Waren aus Festlandchina dürfen eingeführt werden |
| Instanttee, Milchtee-Pulver und Zubereitungen aus Teeextrakten Übernehmen | 2101.20.00.00-0 | 27.5% | F01 | Versandfähig, aber der Zollsatz ist mehr als zehnmal so hoch wie bei Kaffeeprodukten |
Erläuterung der Einfuhrcodes
- F01: Die Einfuhr von Lebensmitteln und verwandten Erzeugnissen muss gemäß dem Gesetz über Lebensmittelsicherheit und -hygiene sowie den einschlägigen Bekanntmachungen zur Einfuhrkontrolle abgewickelt werden.
- B01: Die Abwicklung muss gemäß der Liste quarantänepflichtiger Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse sowie den einschlägigen Quarantänebestimmungen der Animal and Plant Health Inspection Agency des Landwirtschaftsministeriums erfolgen.
- 465: Eine von der Regierung des Ausfuhr- oder Herstellungslandes ausgestellte Ursprungsbescheinigung ist vorzulegen; bei einer Einfuhr zum Eigenbedarf von höchstens 6 kg ist sie jedoch nicht erforderlich.
- MW0: Waren aus Festlandchina dürfen nicht eingeführt werden.
Einfuhrpostsendungen mit einem Zollwert unter NT$2,000 sind meist von Zoll und Umsatzsteuer befreit. Für eine einzelne Packung Kaffee oder eine kleine Menge Tee fallen deshalb üblicherweise keine Abgaben an. Abgabenfreiheit bedeutet jedoch nicht Befreiung von den Einfuhrbestimmungen: MW0, B01, 465 und andere Bestimmungen entfallen nicht aufgrund eines geringen Warenwerts.
Reisegepäck und Sammel-/Postversand: zwei verschiedene Regelungen, die nicht verwechselt werden dürfen
Die online häufig zitierte Grenze von „1 kg Tee und insgesamt 6 kg“ gilt tatsächlich nur für das persönlich mitgeführte Gepäck einreisender Reisender. Sie stammt aus der Tabelle zu Artikel 4 der Bestimmungen über Anmeldung, Verzollung und Freigabe des Gepäcks einreisender Reisender und kann nicht auf Sammel- oder Postsendungen übertragen werden. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Regelungen mit vollständig verschiedenen Voraussetzungen.
Persönlich mitgeführtes Gepäck einreisender Reisender
- Von jeder Teesorte dürfen höchstens 1 kg mitgeführt werden; die Gesamtmenge an landwirtschaftlichen, tierischen und aquatischen Erzeugnissen darf 6 kg nicht überschreiten.
- Für Waren aus Festlandchina gelten zusätzliche Sonderbestimmungen: Tee ist auf 1 kg und Konserven auf jeweils 6 Dosen begrenzt; die Gesamtmenge darf ebenfalls 6 kg nicht überschreiten.
- Für Tee aus Festlandchina besteht hier eine ausdrückliche Ausnahme: Artikel 7 Absatz 1 Nummer 10 der Bestimmungen über die Genehmigung des Handels führt „vom Finanzministerium genehmigte und durch den Zoll bekannt gegebene Waren, deren Mitführung bei der Einreise durch Reisende zulässig ist“ als eine Kategorie zugelassener Einfuhren auf.
- Bei Überschreitung der Höchstmengen muss eine von der International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums ausgestellte Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden.
Sammelversand, Postpaket und Kurier
- Die Reisendenausnahme nach Nummer 10 gilt hier nicht — sie ist ausdrücklich auf Waren begrenzt, die einreisende Reisende persönlich mitführen, und gilt weder für Post- noch für Kurier- oder Sammelsendungen.
- Daher dürfen grüner Tee, schwarzer Tee und Oolong-Tee aus Festlandchina, die mit MW0 gekennzeichnet sind, unabhängig von der noch so geringen Menge nicht per Sammelversand eingeführt werden.
- Tee mit einem anderen Ursprungsland kann nach Maßgabe von 465 normal versendet werden; bei Eigenbedarf und einer Menge von höchstens 6 kg ist keine Ursprungsbescheinigung erforderlich.
- Kaffeeprodukte einschließlich gerösteter Bohnen aus China unterliegen nicht MW0 und können normal per Sammelversand eingeführt werden.
- Waren mit Kontrollpflicht müssen im regulären Zollverfahren abgefertigt werden: Erfordert die Tarifposition eine Tier- oder Pflanzenquarantäne (B01) oder eine TFDA-Einfuhrkontrolle (F01), ist die vereinfachte Abfertigung von Luft- und See-Express nicht möglich — es ist eine reguläre Zollanmeldung erforderlich, und bereits im Express-Lager befindliche Ware muss zunächst in ein allgemeines Lager umgelagert werden.
Häufiges Missverständnis: „Ich versende nur 200 g für meinen eigenen Verbrauch, dann sollte es doch kein Problem geben?“ — Mengenbegrenzungen und die Liste der zur Einfuhr zugelassenen Waren sind zwei verschiedene Dinge. MW0 entscheidet, ob eine Ware überhaupt eingeführt werden darf, nicht, wie viel davon eingeführt werden darf. Eine kleine Menge für den Eigenbedarf macht aus einer verbotenen Ware keine zulässige Einfuhr.
Bedingungen für die Befreiung von der Lebensmittelkontrolle bei Eigenbedarf und Verkaufsverbot
Nach einer Bekanntmachung der Taiwan Food and Drug Administration des Ministeriums für Gesundheit und Soziales werden Lebensmittel, die eine Privatperson für den Eigenbedarf und ohne gewerblichen Zweck aus dem Ausland einführt, bei Erfüllung der folgenden Bedingungen unmittelbar vom Zoll freigegeben und sind von der Beantragung einer Einfuhrkontrolle bei der Lebensmittelbehörde befreit:
- Allgemeine Lebensmittel, ausgenommen Lebensmittel in Tabletten- oder Kapselform: Wert je Einzelposition ≤ US$1,000 und Gewicht ≤ 6 kg. Gerösteter Kaffee und Tee gehören zu dieser Kategorie.
- Lebensmittel in Tabletten- oder Kapselform: je Sorte ≤ 12 Flaschen beziehungsweise Schachteln, Dosen, Packungen oder Beutel, insgesamt ≤ 36 Flaschen und nur in der Originalverpackung. Diese Regel gilt für Kaffee- und Teetabletten.
Von der Kontrolle befreit eingeführte Lebensmittel dürfen nicht verkauft werden
Lebensmittel, die unter Berufung auf den Eigenbedarf kontrollfrei eingeführt wurden, dürfen nicht auf dem Markt verkauft werden. Ein Verstoß gilt nach Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes über Lebensmittelsicherheit und -hygiene als rechtswidrig und wird gemäß Artikel 47 desselben Gesetzes mit einer Geldbuße von mindestens NT$30,000 und höchstens NT$3,000,000 geahndet. Verkäufer, die Waren zum Weiterverkauf beschaffen möchten, müssen das förmliche Einfuhrkontrollverfahren durchlaufen und dürfen nicht den kontrollfreien Einfuhrweg für den Eigenbedarf nutzen.
Befreiung von der Lebensmittelkontrolle ≠ Befreiung von Quarantäne und Einfuhrbestimmungen. Grüne Kaffeebohnen müssen weiterhin die Pflanzenquarantäne nach B01 erfüllen, Tee aus Festlandchina unterliegt weiterhin MW0, und bei nicht zum Eigenbedarf bestimmtem oder die Höchstmenge überschreitendem Tee ist weiterhin nach 465 eine Ursprungsbescheinigung vorzulegen. Diese drei Hürden sind voneinander unabhängig; die Erfüllung einer Voraussetzung hebt die anderen nicht automatisch auf.
Häufig gestellte Fragen zum Versand von Kaffee und Tee nach Taiwan
Rechtsgrundlagen und amtliche Quellen
Prüfen Sie vor der Einfuhr erneut die Zusammensetzung, den Verarbeitungszustand, das Ursprungsland, die Menge und den 11-stelligen CCC-Code der Ware. Diese Zusammenfassung ersetzt keine Entscheidung der zuständigen Behörden.
- Artikel 7 und 8 der Bestimmungen über die Genehmigung des Handels zwischen dem Taiwan-Gebiet und dem Festlandgebiet (Datenbankcode Q0040002): Waren aus Festlandchina dürfen grundsätzlich nicht eingeführt werden; ausgenommen sind nur ausdrücklich bekannt gegebene und zugelassene Waren sowie besondere Fälle wie persönlich mitgeführtes Reisegepäck.
- Tabelle zu Artikel 4 der Bestimmungen über Anmeldung, Verzollung und Freigabe des Gepäcks einreisender Reisender: Einreisende Reisende dürfen von jeder Teesorte höchstens 1 kg mitführen; die Gesamtmenge an landwirtschaftlichen, tierischen und aquatischen Erzeugnissen ist auf 6 kg begrenzt.
- Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 47 des Gesetzes über Lebensmittelsicherheit und -hygiene: Lebensmittel, die für den Eigenbedarf kontrollfrei eingeführt wurden, dürfen nicht verkauft werden. Verstöße werden mit einer Geldbuße von mindestens NT$30,000 und höchstens NT$3,000,000 geahndet.
- Ein- und Ausfuhrbestimmungen der International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums: Einfuhrcodes B01 für Tier- und Pflanzenquarantäne, 465 für die Ursprungsbescheinigung mit Befreiung bei Eigenbedarf bis 6 kg und MW0 für das Verbot der Einfuhr von Waren aus Festlandchina.
- Nationale Rechtsdatenbank: Bestimmungen über die Genehmigung des Handels zwischen dem Taiwan-Gebiet und dem Festlandgebiet
- Einheitliches Handels- und Zollportal: Abfrage von Zollsätzen sowie Ein- und Ausfuhrbestimmungen
- Taiwan Food and Drug Administration: Befreiung von der Einfuhrkontrolle für Lebensmittel zum Eigenbedarf
- Animal and Plant Health Inspection Agency des Landwirtschaftsministeriums: Quarantänebestimmungen für die Einfuhr von Pflanzen
Gerösteten Kaffee, Pu-Erh-Tee und Teeprodukte sicher per Sammelversand nach Taiwan schicken
Geröstete Bohnen, Filterkaffee, Instantkaffee und zulässige Teesorten können normal per Sammelversand eingeführt werden. Unser taiwanisches Zollabfertigungsteam unterstützt bei der Tarifeinstufung und Zollabfertigung; Abgaben werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet und mit Rechnung abgerechnet. Nach der Registrierung erhalten Sie sofort die Adresse des Sammelversandlagers.
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