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Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Luftfracht-Expresssendungen - Artikel 3-1

Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Luftfracht-Expresssendungen|第 3-1 條|Allgemeine Bestimmungen|Verordnung|In Kraft

財政部 / 關務署|v113.08.06

Inkrafttreten: 2026-03-01|Zuletzt geändert: 2026-02-23

Inhalt

Ein Unternehmen, das die Einrichtung einer Expresssendungs-Sonderzone oder eines Luftfracht-Umschlagzentrums beantragt, hat die folgenden Unterlagen vorzubereiten und bei der örtlich zuständigen Zollbehörde einzureichen: 1. Antragsschrift: Sie muss den Namen, die einheitliche Unternehmensnummer, die Anschrift und die Telefonnummer des gewinnorientierten Unternehmens sowie den Namen, die einheitliche Personalausweisnummer, die Telefonnummer und die Wohnanschrift der verantwortlichen Person enthalten; besitzt die verantwortliche Person keine einheitliche Personalausweisnummer, sind die Reisepassnummer oder die einheitliche Nummer der Aufenthaltsbescheinigung anzugeben. 2. Nachweisdokumente über die vom Verkehrsministerium genehmigte Vorbereitung der Einrichtung oder Änderung einer Genehmigung für ein Luftfrachtterminal. 3. Nachweisdokumente über das Nutzungsrecht an Grundstücken und Gebäuden. 4. Lageplan des Ortes: Die Standorte und Flächen der in Absatz 3 des vorstehenden Artikels genannten Bereiche sind eindeutig zu kennzeichnen. 5. Betriebsplan: einschließlich Standort der Sonderzone, Erweiterungsfähigkeit, Gebäudekonstruktion, geschätztem Warenvolumen, Geschäftsplan und Team, betrieblicher Finanzplanung, Zeitplanung für die Einrichtung der Betriebseinrichtungen und sonstiger mit der Betriebsplanung zusammenhängender Unterlagen. 6. Unterlage zur Einrichtung der Zollabfertigungsausrüstung: einschließlich Röntgenprüfgerät, Code-Scan-Geräten für Wareneingang und Warenausgang, Warnsystem für Unregelmäßigkeiten beim Wareneingang, Videoüberwachungssystem, System zur synchronen Anzeige von Röntgenbildern und Warenbezeichnungen sowie sonstiger Zollabfertigungsausrüstung. 7. Plan für Computerverbindungen und Ausrüstung: einschließlich Informationssystemen, Computer-Ausfallsicherungsmaßnahmen und sonstiger einschlägiger Software- und Hardwareausrüstung, die den Anforderungen der Zollverwaltung entsprechen. 8. Sonstige Ausrüstungspläne, die zur Mitwirkung bei Zollprüfungen und zur Durchführung der Zollabfertigung erforderlich sind. Ändert ein Betreiber einer Expresssendungs-Sonderzone oder eines Luftfracht-Umschlagzentrums seine ursprüngliche Planung, seine Einrichtungen oder seine Ausrüstung, muss er ebenfalls gemäß dem vorstehenden Absatz hinsichtlich der geänderten Punkte die einschlägigen Unterlagen vorbereiten und vorab einen Antrag stellen. Für Anträge auf Einrichtung oder Änderung nach den vorstehenden zwei Absätzen hat die Zollbehörde eine Prüfungskommission einzurichten und eine Prüfung durchzuführen; erforderlichenfalls können andere Behörden zur Mitwirkung an der Prüfung eingeladen werden. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von dreißig Tagen ab dem Tag nach Vollständigkeit der Prüfungsunterlagen abzuschließen; bei besonderen Gründen kann eine Verlängerung gewährt werden, die dreißig Tage nicht überschreiten darf. Betreiber von Expresssendungs-Sonderzonen oder Luftfracht-Umschlagzentren, die vor Inkrafttreten der Änderung dieser Vorschriften am 8. August 2024 bereits eingerichtet waren oder deren Einrichtung beantragt wurde, haben bei Änderung der ursprünglichen Planung, Einrichtungen oder Ausrüstung der Sonderzone oder des Zentrums nach Absatz 2 zu verfahren.

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